Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Corona-Wirtschaftshilfen verlängert und modifiziert

Übersicht der Neuerungen hinsichtlich der Corona-Wirtschaftshilfen


Neuerungen hinsichtlich der Corona-Wirtschaftshilfen:


1. Corona-Zuschüsse für den Förderzeitraum 01.01.-31.03.2022:
• Für den Zeitraum 01.01.-31.03.2022 wird die Überbrückungshilfe als „Überbrückungshilfe IV“ fortgeführt. Soloselbstständige können Wirtschaftshilfen im              Rahmen der „Neustarthilfe 2022“ beantragen.
• Die Antragstellung erfolgt wie bisher über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfeunternehmen.de.
• Bei der Überbrückungshilfe IV erfolgt weiterhin eine Fixkostenerstattung; Antragsvoraussetzung ist nach wie vor ein Corona bedingter Umsatzrückgang von 30       Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Auch Abschlagszahlungen sind erneut für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.
• Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Die förderfähigen Kostenpositionen    
   bleiben weitgehend unverändert. 
   Neu ist jedoch, dass Kostenpositionen wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben künftig nicht mehr förderfähig sind 

•  Modifiziert wird der aktuelle Eigenkapitalzuschuss. Betriebe mit einem Corona bedingten durchschnittlichen Umsatzrückgang von mindestens 50 Prozent im     
   Dezember 2021 und Januar 2022 können in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des 
   bekannten Fixkostenkatalogs erhalten. 

2. KfW-Sonderprogramm sowie KfW-Schnellkredit:
• Die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm und im KfW-Schnellkredit wird bis zum 30. April 2022 verlängert.
• Die maximalen Kreditbeträge für Kleinbeihilfen wurden erhöht, woraus neue Kreditobergrenzen im KfW-Schnellkredit resultieren. Die maximale Kreditobergrenze 
  je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 bleibt jedoch bestehen. Folgende Kreditobergrenzen gelten ab 
 Januar 2022: für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro), für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. 
  Euro (bisher 1,125 Mio. Euro), für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).
• Auch die Kreditobergrenze im KfW-Unternehmerkredit und im ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3      Mio. Euro erhöht. 

3. Verlängerung von Bürgschafts- und Garantieprogrammen:
• Zudem wurde die finale politische Entscheidung getroffen, die Antragsfrist für die Bürgschafts und Garantieprogramme zu Corona-Sonderbedingungen bis zum   
  30.04.2022 zu verlängern.
• Der 30.06.2022 als Frist für die Bürgschafts-/Garantiezusagen bleibt bestehen. Damit wird ein  zeitlicher Gleichlauf zum KfW-Sonderprogramm und zum   
  Wirtschaftsstabilisierungsfonds erzielt.
Quelle: ZV News

 

 

 

 

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