Viele Diskussionen um die Hygienevorschriften erhitzen derzeit die Friseurgemüter. Teilweise gibt es auch Unklarheiten, sei es um Trennwände oder die Haarwäsche vor der Behandlung. Von der BGW vorgeschrieben, in einzelnen Kommunen von der Liste gestrichen – was nicht bedeuten muss, dass solches erlaubt ist.
Fragen tauchen auf:
- warum entscheiden Land und Kommunen (vermeintlich) konträr zur BGW?
- nach welcher Vorschrift haben sich die Friseure zu richten?
- kontrolliert die BGW selbst auch? Gibt es Bußgelder?
- es wird immer wieder der Verlust des Versicherungsschutzes bei der BGW bei
- Zuwiderhandlungen angesprochen. Auf welche Leistungen müsste der Friseur / das Unternehmen hier verzichten?
Diese Fragen stellte Rene Krombholz, als Betreiber des Branchenportals friseur-news.de /.at an die Zentrale der BGW in Hamburg und bekam nachfolgende Antworten:
Hinsichtlich der derzeitigen SARS-CoV2-Infektionsgefahr wurden Standards, Regelungen und konkretisierende Empfehlungen und Hilfestellungen zum Schutz von Beschäftigten und Versicherten entwickelt.
Vorrangig sind der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS). Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard ist zu berücksichtigen und wird durch die konkretisierende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel auf eine rechtlich verbindliche Ebene gehoben. Hält der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin die Maßnahmen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel ein, so sind die Anforderungen erfüllt.
Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard sowie auch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS sind jedoch branchenübergreifend, das heißt sie legen keine branchenspezifischen Regelungen fest.
Daher ist die BGW durch das BMAS aufgefordert, den SARS-CoV-2-Arbeitsstandard und die SARS-CoV-2-Arbeitsregel durch entsprechende SARS-CoV-2-Branchenstandards für die bei ihr versicherten Branchen zu konkretisieren.
Die SARS-CoV-2-Branchenstandards der BGW sollen als Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung von Arbeitgebern und Arbeitgeberinnen hinzugezogen werden. Sie enthalten wichtige branchenbezogene Empfehlungen zur Erfüllung des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS. Sie sind somit eine wichtige Hilfestellung für die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen.
Regelungen der Länder sind immer verpflichtend und sind ebenfalls von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen umzusetzen. Es ist nicht auszuschließen, dass Regelungen der Länder zum Infektionsschutz höhere Anforderungen festlegen, als der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard bzw. die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS, oder umgekehrt. Hier sollte jeweils die höhere Anforderung von Arbeitgebern sowie Arbeitgeberinnen erfüllt werden.
Zu einzelnen Regelungen von Ländern oder Kommunen selbst kann die BGW keine Auskunft geben.
Die BGW unterstützt die bei ihr versicherten Betrieb bei der Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen. Dazu werden Vor-Ort-Überwachungen in Form von Betriebsbegehungen durchgeführt. Diese finden sowohl angemeldet als auch unangemeldet statt. Anhand des branchenspezifischen Arbeitsschutzstandards werden die Arbeitsbedingungen in den Betrieben geprüft. Bei diesem Termin findet eine Prüfung sowie eine Beratung statt. Jeder Betrieb hat die Chance nachzubessern, es werden nicht sofort Bußgelder oder Zwangsgelder verhängt. Außerdem bietet die BGW die Möglichkeit der telefonischen Nachfrage bzw. Beratung an. Hierbei sollen offene Fragen geklärt und der Betrieb bei der Umsetzung des Standards unterstützt werden.
Grundlage für die Einhaltung der Pflichten als Arbeitgeber oder Arbeitgeberin ist eine sorgfältig durchgeführte und dokumentierte Gefährdungsbeurteilung. Wichtig ist, das Bemühen um die Berücksichtigung sowie die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen nachweisen zu können.
Sollte es trotzdem zu einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit kommen, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Allerdings kann die BGW die Unternehmerin bzw. den Unternehmer für Kosten, die ihr durch den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit entstanden sind, in Regress nehmen. Konsequenzen im Sinne eines Regresses sind zu befürchten, wenn eine Verletzung der genannten Pflichten nachweisbar ist.
Ein Regress ist dann möglich, wenn das Unternehmen die Erkrankung oder Infektion der Beschäftigten durch einen groben Sorgfaltspflichtverstoß verursacht hat.
Gerade deshalb sind im Sinne des Gesundheitsschutzes die umfassenden Empfehlungen der BGW von hoher Bedeutung. Sie schützen Mitarbeitende, Kundinnen und Kunden.
Unterstützung von der BGW
Die Berufsgenossenschaft stellt Kommunikationshilfen zur Verfügung in welchen Kunden/innen über die aktuell erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen beschrieben sind.
Diese stehen zum Download zur Verfügung, sind in Deutsch, Türkisch und Arabisch verfügbar.
https://www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Medien-Center/Medientypen/Plakat-Aushang/BGW22-00-090-Corona-Kundeninfo-Friseursalons.html