Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 19.11.2024

Corona Schutzverordnung ab 1 Februar

Hier für das Land NRW - Infizierte Arbeitnehmer haben grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung.


Die Landesregierung hat aktuell bekannt gegeben, die Corona-Regelungen zum 1. Februar 2023 anzupassen. 
Sie wird zu diesem Datum die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Isolierungspflichten für Corona-Infizierte auslaufen lassen. 

Schutzmaßnahmen werden sich ab dann auf Einrichtungen mit vulnerablen Personengruppen konzentrieren. 
Auch die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden nicht verlängert. 

Hierzu im Einzelnen: Corona-Schutzverordnung: 

Die neue, ab 1. Februar 2023 gültige Corona-Schutzverordnung steht oben rechts auf dieser Seite zum Download bereit. 
Sie gilt bis zum 28. Februar 2023. 

Sie konzentriert sich wie bereits dargelegt v. a. auf Regelungen zum Schutz von vulnerablen Gruppen. 
Hinweisen möchten wir zudem auf folgende Regelungen in § 3 („Verhalten bei einem positiven Test Ergebnis“): 

• Absatz 3: „Positiv getesteten Personen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 wird dringend empfohlen, für einen Zeitraum von fünf Tagen nach Vornahme des zugrundeliegenden Tests, in Innenräumen außerhalb der eigenen Häuslichkeit mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP- Maske) zu tragen. Die Empfehlung gilt nicht für Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie für Personen, die aus medizinischen oder sonstigen vergleichbar wichtigen Gründen keine Maske tragen können.“ 

• Absatz 4: „Isolierungen, die vor dem 1. Februar 2023 begonnen haben, enden, soweit sie nicht auf einer Einzelentscheidung der örtlich zuständigen Behörde beruhen, mit Ablauf des 31. Januar 2023.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung: 
Die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung läuft zum 31. Januar 2023 gänzlich aus. 
Somit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. 
Alle Isolierungen aufgrund der auslaufenden Verordnung enden automatisch mit Ablauf des 31. Januar 2023 (s.o.). 

Nach Aufhebung der Isolierungspflicht haben auch infizierte Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Beschäftigung
D. h. Arbeitgeber können ihnen nicht ohne Weiteres den Zugang zum Betrieb und die Aufnahme der Arbeitstätigkeit verweigern. 
Einvernehmlich werden sich die Arbeitsvertragsparteien in dieser Situation auf eine temporäre Ausübung der Tätigkeit im häuslichen Umfeld (Wohnung, Haus etc.) verständigen können. 

Dagegen dürfte eine solche einseitige arbeitgeberseitige Anordnung nur dann zulässig sein, wenn hierfür eine (arbeitsvertragliche oder kollektive) Rechtsgrundlage besteht. Ebenso dürfte die arbeitgeberseitige Anordnung an Beschäftigte, eine Maske im Betrieb zu tragen, nicht unproblematisch sein. 

Nach Auslaufen der Arbeitsschutzverordnung (des Bundes) zum 2. Februar 2023, fehlt es ab diesem Zeitpunkt an einem entsprechenden staatlichen Regelungsrahmen. Inwieweit eine Maskentragepflicht auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung vorgegeben werden kann, ist zumindest rechtlich bisher nicht abschließend geklärt. 

Bei Abschluss einer solchen Betriebsvereinbarung sind einerseits die Umstände des Einzelfalls (Größe und Art der Hallen bzw. Büros etc. sowie die Ausgestaltung und Anordnung der Arbeitsplätze und Verkehrswege insgesamt) zu berücksichtigen. Anderseits gilt es auch die verfassungsrechtlichen Schranken zu beachten (u. a. das Verhältnismäßigkeitsprinzip). 

Quelle: FRISEUR- UND KOSMETIKVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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