Das Jahres Steuergesetz 2021 ist beschlossen, hierbei gab es auch Veränderungen in Sachen der steuerfreien Corona Prämie.
Der Gesetzgeber hat die, bisher am 31. Dezember 2020 endende der Frist bis zum 30. Juni 2021 ausgeweitet.
Diese Fristverlängerung gilt für alle Arbeitgeber, auch wenn 2020 keine Zahlung der Prämie vereinbart oder geleistet wurde.
In solchen Fällen können Arbeitgeber diesen Entschluss noch in der ersten Jahreshälfte 2021 nachholen und sich für eine steuerfreie Prämie bis zur Gesamthöhe von 1500 € entscheiden.
Diese darf bis zur Höhe von 1500,- € nur einmal gezahlt und muss bis zum 30. Juni des Jahres 2021 ausgezahlt werden.
Diese Regelung gilt für alle Berufe, nicht nur für systemrelevante Pflegeberufe.
Zu beachten ist allerdings:
- die Prämie kann nur einmal, bis zur Gesamthöhe von 1500.- € ausgezahlt werden
- die Prämie ist nicht auf Pflegeberufe beschränkt
- Die Auszahlung muss zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 als Lohnzuschuss oder Sachleistung gezahlt werden
- für die Steuerfreiheit ist eine vertragliche Vereinbarung erforderlich
- die Premiere kann Voll-, wie auch Teilzeit oder im Mini Job Tätigen bzw. in Kurzarbeit befindlichen Mitarbeitern gezahlt werden.
- Die Corona Prämie ist zusätzlich zum Arbeitslohn zu zahlen