Das Land hat aktuell die Corona-Schutzverordnung erneut an einer Stelle geändert sowie die Geltungsdauer verlängert.
Sie finden die neue, ab 30. Juli 2021 gültige Verordnung hier.
Die Verordnung gilt nun bis zum 19. August.
Die Änderung betrifft § 1 (Zielsetzung, Inzidenzstufen), dem ein neuer Abs. 5 angefügt wurde. Demzufolge erfolgt abweichend von Abs. 4 aufgrund der geringen Zahl schwerer Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vorläufig bis zum 19. August 2021 keine Zuordnung zur Inzidenzstufe 3.
Damit ist die Inzidenzstufe 3 zunächst ausgesetzt.
Auch wenn Kommunen den Grenzwert von 50 dauerhaft überschreiten, bleibt es damit auch in diesen Kommunen grundsätzlich bei den Schutzmaßnahmen der Inzidenzstufe 2. Im Fall von erheblichen lokalen Infektionsgeschehen prüfen die betroffenen Kommunen gemeinsam mit dem MAGS die Erforderlichkeit von gesonderten Regelungen nach § 21 Abs. 2 Satz 2 der CoronaSchVO.
Die Übersicht über die Zuordnung der Kommunen zu den Inzidenzstufen finden Sie weiterhin aktuell unter: https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/210729_matrix.pdf.
Bereits am 27. Juli 2021 hatte das Land die Corona-Schutzverordnung an einer Stelle geändert. Die Änderung betrifft § 1 (Zielsetzung, Inzidenzstufen) Abs. 4 Satz 2 und 3 und damit die Zuordnung einer Kommune zu einer nächsthöheren Inzidenzstufe: Es gilt nun, dass die Zuordnung zu einer nächsthöheren Inzidenzstufe dann erfolgt, wenn der jeweilige Grenzwert an acht (bisher drei – lediglich beim Übergang von der Inzidenzstufe 0 auf 1 auch bisher schon acht) aufeinanderfolgenden Kalendertagen überschritten wird.
Nur wenn ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann das MAGS diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen (analog zur bisherige Regelung beim Übergang von 0 auf 1). Die Zuordnung zu einer niedrigeren Inzidenzstufe bleibt unverändert.
Quelle:
FRISEUR- UND KOSMETIKVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN