Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, werden dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Das haben der Bundestag und Bundesrat mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen.
Die Neufassung soll helfen, die dritte Welle der Corona-Pandemie zu bremsen. Friseursalons dürfen auch bei Eintreten dieser sogenannten Bundesnotbremse geöffnet bleiben, es gelten dann jedoch zusätzliche Maßnahmen. Die Bundesnotbremse greift automatisch ab einer Sieben-Tage-Inzidenz von 100.
Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt also an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen.
Die Bundesnotbremse ist bereits im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, tritt somit morgen (Freitag 23.04.2021) in Kraft.
Die jetzt erfolgten Änderungen des Gesetzes sind bis zum 30. Juni 2021 befristet.
Für Friseurbetriebe bedeutet dies, neben den bisherigen Corona-Auflagen, im Einzelnen:
Masken:
Alle Anwesenden im Salon müssen eine FFP2-Maske oder vergleichbar tragen.
Dazu zählen die Masken des Standards FFP2 und Masken des Standards KN95/N95.
Ob ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz (OP-Maske) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.
Testpflicht für Kundinnen und Kunden:
Für die Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen müssen Kundinnen und Kunden einen Corona-Negativtest vorweisen, welcher nicht älter als 24 Stunden sein darf.
Möglich sind folgende Testarten:
PCR-Test in Corona-Teststelle. Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein. o
Schnelltest in Corona-Teststelle (gegen Bezahlung). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Schnelltest in Corona-Teststelle (sogenannter Bürgertest, kostenlos). Die schriftliche oder digitale Bescheinigung des negativen Ergebnisses darf nicht älter als 24 Stunden sein.
Ob ein sogenannter Selbsttest (Spucktest) als Alternative gelten kann, ist fraglich und muss ggf. durch Rückfrage beim Ordnungsamt vor Ort geklärt werden.
Darüber hinaus bleiben auch bei einer Inzidenz UNTER 100 folgende Maßnahmen weiterhin gültig:
> Eine infektionsschutzgerechte Reinigung von benutzten Gegenständen und Werkzeugen sind nach jedem Kundenkontakt vorgeschrieben.
> Textilien (Handtücher, Umhänge) sind nach jeder Kundenbehandlung zu reinigen (mind.60 Grad) oder Einwegtextilien zu verwenden.
> In geschlossenen Räumen, die für den Kundenverkehr geöffnet sind, ist die regelmäßige Durchlüftung sicherzustellen.
> Die Rückverfolgbarkeit der Kundenkontakte muss weiterhin sichergestellt werden.
Die Aufbewahrungsfrist der Daten beträgt vier Wochen. Danach muss eine datenschutzkonforme Vernichtung erfolgen.
Bereits Anfang der Woche hat die Bundesregierung auf dem sogenannten Verordnungsweg eine Erweiterung des Arbeitsschutzes erlassen:
Testangebot für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
Saloninhaberinnen und Saloninhaber sind verpflichtet, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zweimal in der Woche ein Testangebot zu machen.
Die Beschäftigten stehen nicht in der Pflicht, sich auch zu testen.
Mögliche Testarten:
Selbsttest durchgeführt von Beschäftigten am Arbeitsort oder zu Hause.
Schnelltest durchgeführt von geschultem Personal im Schnelltestzentrum oder im Betrieb.
Weiterführende Informationen zu den zusätzlich zu treffenden Maßnahmen im Friseursalon bei Eintreten der Bundesnotbremse finden Sie auf unserer Website unter https://www.friseurhandwerk.de/leithema/bedeutung-der-bundesnotbremse-fuerfriseurbetriebe.ht
Quelle: Zentralverband