Neues von der BGW
Aufgrund der aktuellen Pandemielage ist bis auf Weiteres die angefügte „Ergänzende Regelung zum Atemschutz“ umzusetzen.
• Beschäftigte tragen in den Geschäftsräumen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz.
• Bei Tätigkeiten mit unmittelbarem engem Kontakt mit einem Abstand unter 1,5 Meter zu anderen Personen ist eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske – ohne Ausatemventil – zu tragen.
Quelle Friseure NRW / BGW
die Meldung der BGW steht oben rechts zum Download bereit