UPDATE 26.03.2020 12:30
Da es zu dieser Meldung zahllose Feedbacks und Fragen gab, hat SPC freundlicherweise bei der zuständigen IHK nachgefragt und die hat folgendes mitgeteilt:
Die IHK Nürnberg für Mittelfranken hat mit dem Bezirksleiter der Agentur für Arbeit in Nürnberg Rücksprache gehalten.
Nach momentanen Stand – heute – ist es so korrekt, dass Auszubildende 6 Wochen eine Lohnfortzahlung erhalten; erst danach greift die Kurzarbeit.
Wichtig: Grundsätzlich können alle Unternehmen die Kurzarbeit für die Auszubildenden beantragen; es muss jedoch ein Unternehmen sein mit Liquiditätsengpass. Sollte es zu einer Prüfung kommen, kann die Rückzahlung verlangt werden.
In drei Podcasts erläutert Arbeitsagentur-Experte Markus Panzer, was Unternehmen jetzt wissen und machen müssen.
- Welche Voraussetzungen gibt es?
- Wie läuft die Beantragung?
- Was ist mit der Abrechnung?
Zu diesen Podcasts kommen Sie hier: WiMcast zum Kurzarbeitergeld
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Uns erreicht eine interessante Meldung von Schaefer & Partner Consulting, der größten Unternehmensberatung für das Friseurhandwerk im deutschsprachigen Raum. Zugehörig ist die Schaefer Academy und Miee Haarkosmetik
Wichtige News für Euch! Die IHK hat uns darüber informiert, dass auch für Auszubildende grundsätzlich die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich ist.
"Aufgrund der besonderen Situation von Auszubildenden ist der Ausbildungsbetrieb allerdings zur Lohnfortzahlung über einen Zeitraum von sechs Wochen verpflichtet (§ 19 Absatz 1 Nummer 2 BBiG). Erst danach wird auch für Auszubildende Kurzarbeitergeld bezahlt. Unabhängig davon kann die Kurzarbeit für die Auzubildenden bereits zusammen mit den anderen Mitarbeitern beantragt werden."