Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

3G - 2G - 2G Plus - DAS sollten SIE wissen...

Neufassung des Infektionsschutzgesetzes


Durch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes ändert sich einiges.  Nachdem der Bundesrat zugestimmt und Bundespräsident Steinmeier das neue Infektionsschutzgesetz unterschrieben hat, muss es noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, ehe es in Kraft treten kann. 
Die neuen Regelungen am Arbeitsplatz sollen bis zum 19. März 2022 gelten und könnten um maximal drei Monate (also bis Mitte Juni) verlängert werden.

In Bundesländern und Landkreisen unterschiedlich
Die Regelungen werden in einzelnen Bundesländern unterschiedlich gehandhabt, abhängig von den Inzidenzen vor Ort. Deshalb ist es wichtig, sich auch dort entsprechend zu informieren. Wie immer gilt es zusätzlich die jeweiligen, ggf. strengeren, Landesverordnungen vor Ort zu beachten.

Hohe Strafen drohen
Ständige neue Regelungen und Gesetze, teilweise auch in den Bundesländern unterschiedlich, verwirren Kunden aber auch Unternehmer. 
Eine bedenkliche Situation, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht und Diese sind bei Verstößen schon recht ordentlich. Das Infektionsschutzgesetz sieht bei Verstößen gegen die Kontrollplicht und Mitführungspflicht von 3G nachweisen ein Bußgeld bis zu 25.000 € vor.

3-G-Regel 
für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Dies bedeutet, dass jeder ungeimpfte Mitarbeiter bei Beginn der Arbeit eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen negativen Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen muss. Zweimal in der Woche muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Test anbieten. An diesen Tagen kann der Arbeitnehmer demnach den Test auch im Betrieb durchführen und brauch kein Zertifikat vorlegen. 

Arbeitgeber sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise täglich zu überwachen und regelmäßig zu kontrollieren. Aus diesem Grunde sind die Beschäftigten ab sofort verpflichtet, Auskunft über ihren Impfstatus zu gebe. 

 Arbeitnehmer, die sich weigern einen entsprechenden Test vorzulegen, können unbezahlt nach Hause geschickt werden. Im Wiederholungsfall kann dies auch Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein.

3-G- Plus Regel
Zutritt für Geimpfte, Genesene und Getestete mit PCR-Test .Das gilt Vorwiegend bei Veranstaltungen. Allerdings wird diese Regel derzeit noch unterschiedlich ausgelegt: In Nordrhein-Westfalen ist neben einem PCR-Test auch ein Schnelltest als Nachweis zugelassen – dieser darf allerdings maximal sechs Stunden alt sein.

Dort, wo die Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 3 überschreitet, greift die
2-G-Regel 
Körpernahe Dienstleistungen sind dann nur noch bei Geimpften und Genesenen erlaubt.

Wenn die Hospitalisierungsrate den Schwellenwert 6 überschreitet, soll die
2-G-Plus-Regel 
Anwendung finden. Bei der 2G-plus-Regel wird für Geimpfte und Genesene zusätzlich eine Testplicht eingeführt. Man braucht also zwei Nachweise: einen über die vollständige Impfung oder Genesung, einen weiteren über den negativen Corona-Schnelltest. 

Nachweispflicht
Nach Paragraph 28 B Abs. 1 Infektionsschutzgesetz müssen alle Personen beim Betreten der Arbeitsstätte einen 2G / 3G Nachweis mit sich führen. Kontrolliert werden muss die Gültigkeit der Testnachweise. 
Ist der Nachweis kontrolliert und dokumentiert kann die betreffende Person von weiteren täglichen Zugangskontrollen ausgenommen werden. Allerdings müssen alle Personen die entsprechenden Nachweise für Kontrollen einer zuständigen Behörde bereithalten.

Der Arbeitgeber ist verantwortlich 
für die Überprüfung der Nachweise vor Betreten des Unternehmens. Unter Beachtung des Datenschutzes können die Kontrollen auch an geeignete Personen delegiert werden.

Pflicht der Mitarbeiter
jeder ungeimpfte Mitarbeiter muss bei Beginn der Arbeit eine Bescheinigung über einen tagesaktuellen negativen Schnelltest oder einen maximal 48 Stunden alten negativen PCR-Test vorlegen. 
Arbeitgeber sind verpflichtet, die entsprechenden Nachweise täglich zu überwachen und regelmäßig zu kontrollieren. Aus diesem Grunde sind die Beschäftigten ab sofort verpflichtet, Auskunft über ihren Impfstatus zu geben. 

Mitarbeiter haben eigenverantwortlich Sorge dafür zu tragen, dass sie gültige Nachweise vorlegen können. Hierzu können kostenfreie Bürgertests oder aber auch Testangebote des Arbeitgebers in Anspruch genommen werden, zu denen Diese aufgrund der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet sind.   

Arbeitnehmer, die sich weigern einen entsprechenden Test vorzulegen, können unbezahlt nach Hause geschickt werden. 
Im Wiederholungsfall kann dies auch Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung sein

Ausnahmen 
Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen vorzusehen, um diesen eine Teilhabe am täglichen Leben zu ermöglichen. Darüber hinaus sind Ausnahmen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahren möglich.

Testverfahren
Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern anbieten, dass sie unter Aufsicht von geschultem Personal einen Coronaselbsttest in Eigenanwendung durchführen. Die Aufsichtsführende Person muss nicht zwingend eine entsprechende Schulung durchgeführt haben. Die Beschäftigtentestung als Ersatz für eine Testbescheinigung am Arbeitsplatz kann auch von einer nicht geschulten Person beaufsichtigt werden. In diesem Fall darf jedoch der Arbeitgeber kein Testzertifikat ausstellen. Der Arbeitgeber muss dann die Überwachung des Selbsttests entsprechend dokumentieren. 

Der entsprechende Test muss unmittelbar vor Arbeitsaufnahme von den Beschäftigten wahrgenommen werden. Die Zeit für die Durchführung der Testung bis zur Bekanntgabe des Testergebnisses ist vom Arbeitgeber nicht zu vergüten. 

Bei der Durchführung und Dokumentation von Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers ist zu beachten, dass die jeweiligen Probanden das Testverfahren ordnungsgemäß nach Gebrauchsanweisung des verwendeten Tests durchführen. Name, Vorname vom Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit des Tests sind zu dokumentieren.

Kosten
Zweimal in der Woche muss der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern einen Test anbieten. An diesen Tagen kann der Arbeitnehmer demnach den Test auch im Betrieb durchführen und braucht kein Zertifikat vorlegen. Weitere Aufwände ergeben sich aus dem Paragraphen 28 B Infektionsschutzgesetz nicht.

Dokumentationspflicht
Die Einhaltung der Zugangskontrollen muss dokumentiert werden. 
Bei geimpft und genesen Personen recht einfach, der gültige Nachweis muss nur einmal erfasst und dokumentiert werden. Bei Genesen muss zusätzlich das Enddatum des Genesenen Status dokumentiert werden. Sämtliche erfassten Daten sind sechs Monate nach Erfassung zu löschen.

Datenschutz
Vielfach wird der Datenschutz als Grund für eine Nicht-Einhaltung der Kontrollen und Dokumentation angeführt. Hier greift allerdings die Regelung: ‚Gesundheitsschutz vor Datenschutz‘ und hebelt den Datenschutz teilweise aus. 
Paragraph 28 B des Infektionsschutzgesetzes verpflichtet den Arbeitgeber den Status Quo über Impfung, Test oder Genesung der Beschäftigten zu überwachen und zu dokumentieren. 

Der Arbeitgeber darf personenbezogene Daten und das Vorlegen eines 3G Nachweises einschließlich Gültigkeitsdauer abfragen und dokumentieren. 
Der Arbeitgeber hat aber auch die Vorgabe, den weiteren Datenschutz einzuhalten und diese Daten, zur Wahrung des Interesses der betroffenen Personen, zu schützen. 
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme der erfassten Daten durch unbefugte Dritte (auch Kollegen und Kolleginnen) ausgeschlossen ist. 
Dem Arbeitgeber ist es gestattet, entsprechende Daten bei der Anpassung eines betrieblichen Hygienekonzepts zu verwenden. 
Bei Verstoß gegen die Datenschutz Grundverordnung drohen Bußgelder und Schadensersatz.

Anmerkung:
die hier gemachten Angaben können sich zeitlich wie auch regional überholen / verändern. 
Daher ist dieser Beitrag eine grobe Information ohne Gewähr. Bitte informieren Sie sich auch bei Ihrer zuständigen Stelle am jeweiligen Standort.

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