Liebe Mitglieder und Unterstützer der Initiative Friseure für Gerechtigkeit
im Zusammenhang mit der Coronapandemie haben wir gemeinsam seit März 2021 dafür gekämpft, das IFSG so abzuändern, dass Betriebe, die zur Prävention vor einer weiteren Ausbreitung einer Pandemie von den Behörden geschlossen werden, künftig einen Rechtsanspruch auf Entschädigung erhalten.
Wir sind durch 3 Instanzen bis zum BGH gegangen und hatten dann im Juli 2023 Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Das haben wir als private Initiative mit Euch zusammen und ohne die Unterstützung der Fachverbände erreicht. Das ist für uns alle ein erfolgreiches Signal.
Mit Schreiben vom 14.11.2023 erhielten wir nun allerdings den einstimmigen Beschluss des 3. Senates des Bundesverfassungsgerichtes zur Verfassungsbeschwerde mit dem AZ. 1 BvR 1399/23.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Nicht die Ablehnung der Entscheidung als solche hat unsere Anwälte und uns dabei zum Staunen gebracht, sondern die Kurzbegründung des Senates: „ Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht genügt. Die Beschwerdeführerin legt insbesondere mit dem Hinweis darauf, dass verfügte Betriebsschließungen von den Gerichten fast ausnahmslos gebilligt worden seien, nicht substantiiert dar, warum sie sich nicht schon gegen die Betriebsschließung mit der Begründung zur Wehr gesetzt hat, diese sei unverhältnismäßig , weil es an einem gesetzlichen Ausgleichsanspruch fehle. ( vgl. BVerfGE 100, 226, 246 f) „
Rechtlich ist die Begründung – offen gestanden – ein Witz. Das Bundesverfassungsgericht verlangt von der Klägerin – hier in der Rückschau, dass Sie sich durch eine Individualklage bzw. ggf. auch durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die damalige Schließung durch Lockdown (!) mit dem Ziel der Aufhebung des Lockdown für Ihren Betrieb vor Gericht hätten wehren und dabei auch ausdrücklich geltend machen müssen, dass die Schließung durch das Fehlen einer gesetzlichen Entschädigungsregelung „unverhältnismäßig“ sei.
Diese Frage hatte die Zivilgerichte insgesamt nicht gestört und es wurde seitens der Anwälte durchweg auf die Sinnlosigkeit eines solchen Rechtsschutzversuches hingewiesen. wegen dieser Argumentation sind alle Instanzen vom LG Heilbronn bis zum BGH auch nicht mehr hierauf angesprungen, eben weil diese Gerichte diese Auffassung ihrerseits teilten.
Dies nun vom Bundesverfassungsgericht am Ende wieder als „Totschlagargument“ für diese Verfassungsbeschwerde aufgetischt zu bekommen, ist eigentlich skandalös, denn das Verfassungsgericht selbst hatte ja die Betriebsschließungen im Zusammenhang mit der Coronapandemie für rechtens erklärt. Warum also sollte die Klägerin dann den falschen Klageweg beschritten haben.
Es kommt hinzu, daß die Annahme der Klage die Möglichkeit für das Bundesverfassungsgericht gewesen wäre eine Regelungslücke im ISFG zu schließen und besonders bei einer Pandemie von nationaler Tragweite künftig Rechtssicherheit für tausende von Betrieben zu schaffen.
Das Bundesverfassungsgericht soll die letzte Instanz für die Bürger sein, um Ungerechtigkeiten und Gesetzeslücken auf den Prüfstand zu stellen. Dieser Verantwortung ist das Gericht in diesem Fall nicht gerecht geworden, da es nicht mal in Erwägung zieht sich eingehend durch die Annahme der Verfassungsbeschwerde mit der Thematik auseinander zu setzen und zehntausende von Kleinunternehmern, mittelständischen Unternehmern, Künstlern, Freiberuflern, sehen sich mit diesem Urteil nun bestätigt, dass das Bundesverfassungsgericht sich der Tragweite seiner Entscheidungen in diesem Fall nicht bewusst war. Für uns ist dies ein Rückschlag, der nicht ganz unerwartet kam, wenn man weiß, dass nur ca. 5% aller Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung angenommen werden. Für uns ist es aber auch umso mehr die Motivation in den kommenden Monaten, in denen in einigen Bundesländer die Klagen gegen die Rückforderung der Soforthilfe 2020 laufen, nochmal den Druck hochzufahren und in diesen Prozessen auch diese Fehleinschätzung des Bundesverfassungsgerichtes zu thematisieren. Des Weiteren werden wir nun versuchen diese Fehleinschätzung in den Medien auf so vielen Kanälen wie möglich öffentlich zu machen um das Bewusstsein für dieses Thema zu wecken.
Das wir etwas bewegen können haben wir gezeigt. Lasst uns deshalb weiterhin für unsere Sache gemeinsam kämpfen nach folgendem Motto:
„Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft hat in jedem Fall verloren!
https://friseure-fuer-gerechtigkeit.de/