Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 19.11.2024

Verfassungsbeschwerde

gegen das Infektionsschutzgesetz eingereicht


Verfassungsbeschwerde gegen das Infektionsschutzgesetz eingereicht 

• Friseurin Sandra Stiemert wendet sich an Bundesverfassungsgericht 
• Beschwerde gegen das Bundesinfektionsschutzgesetz 
• Selbstständige leiden unter systematischen Gesetzeslücken 

Die gesetzlichen Regeln zur Bekämpfung der CoronaPandemie werden nun ein Fall für das Bundesverfassungsgericht. 
Die Friseurin Sandra Stiemert wird wie viele der rund 80.000 Friseure in Deutschland durch die beiden Lockdowns finanziell hart getroffen. Nun erhebt Sandra Stiemert Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesinfektionsschutzgesetz. 

Das Unternehmen Wild Beauty in Seeheim-Jugenheim bei Darmstadt unterstützt diese Beschwerde. 
Noah Wild, Geschäftsführer von Wild Beauty: „Viele tausend Friseure befinden sich wie Sandra Stiemert durch unzureichende gesetzliche Regeln in einer prekären wirtschaftlichen Lage. Es ist höchste Zeit, dass der Gesetzgeber mehr für selbstständige Friseure tut.“ 

Sandra Stiemert betreibt in Biederitz in Sachsen-Anhalt einen Friseur- und Kosmetiksalon, in dem sie fünf Angestellte beschäftigt. Sie musste ihren Friseurbetrieb ein erstes Mal im Frühjahr 2020 schließen und ein zweites Mal vom 16. Dezember 2020 bis Ende Februar 2021. Durch diese Schließungen erlitt sie – wie tausende andere Friseurbetriebe auch – hohe Umsatzeinbußen, die staatliche Corona-Hilfsprogramme nur zum Teil ausgleichen. Die Friseurin erhielt während der Schließungen Kurzarbeitergeld für ihre Angestellten. Für die zweite Zwangsschließung wurde ihr im Rahmen der „Überbrückungshilfe III“, nach monatelanger Verzögerung, ein Teil der hohen monatlichen Fixkosten für den Salon ersetzt. Allerdings ist in dieser „Überbrückungshilfe III“ kein Ausgleich für den 

Sandra Stiemert: „Durch diese Zwangsschließungen hatte ich kein Einkommen mehr, um den monatlichen Lebensunterhalt für mich und meine Familie zu bestreiten. Nach diesem zweiten Lockdown bin ich am Ende meiner finanziellen Kräfte.“ Private Rücklagen musste Sandra Stiemert aufbrauchen, um die Verluste aus dem ersten Lockdown im Frühjahr 2020 und die Erfüllung der Hygiene- und Schutzauflagen zur Wiedereröffnung ihres Salons auszugleichen. 

Nur ein hoher KFW-Förderkredit, der verzinst zurückzuzahlen ist, bewahrte ihren Salon bisher vor der Insolvenz und die Mitarbeiter vor dem Verlust ihrer Arbeitsplätze. Für den entgangenen Unternehmerlohn enthält das Infektionsschutzgesetz keine Regelung, obwohl es die gesetzliche Grundlage für die Betriebsschließungen war. Insoweit verweist der Bund in den FAQ zur „Corona-Überbrückungshilfe III“ auf das Programm der „Neustarthilfe“ und die Grundsicherung („Hartz IV“). 

Die Neustarthilfe, mit der höchstens 7.500 Euro in sechs Monaten ausgezahlt werden, können Selbstständige aber nur beantragen, wenn sie nicht gleichzeitig „Überbrückungshilfe III“ in Anspruch nehmen – und die soziale Grundsicherung stellt keine Entschädigung für entgangenen Unternehmerlohn dar, sondern dient allein Sicherung der Existenz. 

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde will Sandra Stiemert vom Bundesverfassungsgericht feststellen lassen, dass das Infektionsschutzgesetz mit ihren Grundrechten aus Artikel 14 Abs. 1, Artikel 12 Abs. 1 und Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar ist, soweit es keine finanzielle Entschädigung für die Folgen der Betriebsschließungen vorsieht. 

In einem Parallelverfahren hat Sandra Stiemert zudem eine Zahlungsklage gegen das Land Sachsen-Anhalt erhoben. Darin fordert sie Ersatz des ihr entgangenen Unternehmerlohns während des ersten Lockdowns für Friseure im Frühjahr 2020 und während des zweiten Lockdowns von Mitte Dezember 2020 bis Ende Februar 2021. 

Bisher haben die Zivilgerichte in anderen Verfahren einen solchen Entschädigungsanspruch allesamt abgelehnt. 
Dennoch hofft Sandra Stiemert auf einen positiven Ausgang des Verfahrens oder jedenfalls auf eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. 

Noah Wild, Geschäftsführer von Wild Beauty: „Unabhängig davon, wie die Gerichte entscheiden, werden die Entscheidungen nicht nur für Sandra Stiemert, sondern für alle Friseurbetriebe richtungsweisend sein. Deshalb unterstützen wir ihre Verfassungsbeschwerde.“

Über Wild Beauty: 
Die beiden Geschäftsführer der Wild Beauty GmbH, Noah Wild und seine Schwester Mira Wild, unterstützen organisatorisch und finanziell den Kampf der #FriseureInNot um ihr wirtschaftliches Überleben. Die Wild Beauty GmbH mit Sitz in Seeheim-Jugenheim bei Darmstadt ist ein Familienunternehmen in zweiter Generation, die exklusive Vertriebsgesellschaft in Deutschland für professionelle friseurexklusive Haarkosmetikmarken von John Paul Mitchell Systems® und Kemon mit knapp 100 Mitarbeitern

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