Laut Gesetzgeber sollten die technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) zum Schutz vor Manipulationen an Kassen bis zum 30. September 2020 fertig eingerichtet und in Betrieb sein.
Dann kam Corona und machte dieses für einige Kassenanbieter unmöglich. Bevor die TSE in der Praxis verwendet werden kann, müssen Soft-, und Hardware angepasst und das Ganze vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik geprüft und zertifiziert werden. Ein aufwendiges Verfahren welches durch Corona zeitlich nicht einzuhalten war.
Einzelne Bundesländer teilten deshalb mit, die Frist vom 30.September würde bis zum 31.März 2021 verlängert. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) stellte daraufhin im Schreiben am 11. September 2020 klar, dass es am Fristlauf 30. September 2020 festhalten will und die, von den Ländern erlassenen Verfügungen, die eine Verlängerung bis längstens 31. März 2021 vorsehen, für nicht statthaft hält.
Die schwer zu verstehenden und teils gegensätzlich erscheinenden Mitteilungen das Bundes-, und Landesbehörden sorgten bei den Anbietern wie auch bei den Friseuren für Verwirrung.
Was ist hier richtig oder falsch? Geht Bundesrecht nicht vor Landesrecht?
So fragten wir erneut beim Bundesministerium für Finanzen nach und baten um eine klare Aussage. Die Antwort:
Das sog. Kassengesetz (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016) ist eine bundesgesetzliche Regelung, die mit Zustimmung der Länder im Bundesrat verabschiedet wurde.
Durch teils voneinander abweichende Verlautbarungen der Bundesländer, die gelegentlich als Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. März 2021 verstanden wurden, entstand Unsicherheit über die ab Oktober 2020 geltende Rechtslage. Das Bundesministerium der Finanzen hat deshalb mit BMF-Schreiben vom 18. August 2020 - IV A 4 - S 0319/20/10002 :003 - die geltende bundeseinheitliche Regelung nochmals klargestellt: Die Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 ist nicht aufgehoben worden.
Davon abweichende Verlautbarungen sind im Gegenteil nicht statthaft, soweit sie nicht nach den Grundsätzen nach § 21a Absatz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung zustande gekommen sind. Von der Nichtbeanstandungsregelung vom 6. November 2019 und dem AEAO zu § 148 abweichende Erlasse bedürfen der Abstimmung nach § 21a Absatz 1 FVG zwischen dem BMF und den obersten Finanzbehörden der Länder.
- Bundesweit gilt:
Der Friseur / Einzelhändler muss bis spätestens zum 30.Oktober 2020 den Prozess in Gang gebracht, bzw, die TSE beim Anbieter seiner Wahl bestellt haben.