Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Protest - aus Bayern

in Sachen Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe


Die Obermeisterin der Friseur-Innung Neumarkt, Elisabeth Würz,  kämpft in Sachen Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe für die Friseure.

Die Bayerische Staatsregierung schließt im Rückmeldeverfahren die Berücksichtigung von Personalkosten generell aus. 
In anderen Bundesländern ist dies nicht der Fall!

Protest der Friseur-Innung in Sachen Corona-Hilfe des bayerischen Staates und die damit verbundenen Übergaben der  Protest-Depeschen an Ministerpräsident Dr. Markus Söder und Finanzminister Albert Füracker als Video
 

Die Überprüfung, ob eine staatliche Unterstützung benötigt wurde ist grundsätzlich gut, aber Sie muss auch fair und realistisch sein sonst ist es keine Unterstützung mehr, sondern ist nur noch eine Politikposse. Bleibt es bei der bayerischen Sichtweise bedeutet dies, dass es für die staatlich verfügte, achtwöchige komplette Schließung der Friseursalons in 2020 keinerlei staatliche Unterstützung gibt!

Alle Einnahmen werden bei der Berechnung berücksichtigt, aber nicht alle Ausgaben.
Die Bayerische Staatsregierung schließt im Rückmeldeverfahren die Berücksichtigung von Personalkosten generell aus. Bei dieser Berechnungsmethode ergibt sich in vielen Fällen eine Überkompensation,  was zu einer Rückzahlungspflicht der betroffenen Betriebe führt. Tatsächlich waren die Ausgaben im Frühjahr 2020 aber viel höher, weil weder für Auszubildende noch für Minijobber Kurzarbeitergeld gewährt wurde. 

Außerdem konnten die Umsätze nach dem Lockdown nur durch entsprechenden Personaleinsatz erzielt werden. Während die Umsätze in voller Höhe als Einnahmen in die Berechnung einbezogen werden müssen, dürfen die Personalkosten nicht in Ansatz gebracht werden.

Müssen die Friseure die Soforthilfe zurückzahlen, haben sie für die achtwöchige komplette Schließung ihrer Salons in 2020 keinerlei staatliche Unterstützung erhalten! 
Die Corona-Soforthilfe im Frühjahr 2020 war das einzige Programm im ersten Coronajahr, aus dem Friseurbetriebe Geld erhalten haben. 
Für die November-/Dezemberhilfe waren sie nicht antragsberechtigt und in der Überbrückungshilfe III erfüllte der Dezember 2020 die Fördervoraussetzungen regelmäßig nicht.

 

 

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