Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Meister ohne Gesellenbrief ???

Dank ZV geht das am Friseurhandwerk vorbei


Denn der Bundesrat schließt sich den Forderungen des Friseurhandwerks an 

In seiner Sitzung am 22. März 2024 hat der Bundesrat seine Stellungnahme zum BVaDiG beschlossen [Drucksache 73/24 (Beschluss)]. 

Darin schließt sich der Bundesrat der Sichtweise und den Empfehlungen des ZV-Friseurhandwerks in großen Teilen an. „Wir sind außerordentlich glücklich und sehen es als großen Erfolg, dass sich unser Engagement auf Ebene der Länder ausgezahlt hat und man sich unserer Sichtweise und Argumentation angeschlossen hat“, begrüßt Präsidentin Manuela Härtelt-Dören den Beschluss des Bundesrates. 

Als wichtigsten Beschluss des Bundesrates ist die ZV-Forderung einer Altersgrenze von 25 Jahren als Voraussetzung zur Zulassung zum Validierungsverfahren zu nennen. Damit grenzt der Bundesrat die Validierung klar vom Dualen Ausbildungssystem ab und stützt dieses als primären Ausbildungsweg für junge Menschen. Mit der Heraufsetzung der notwendigen Berufserfahrung auf das Zweieinhalbfache der Regelausbildungszeit geht der Bundesrat sogar über die Forderungen des Zentralverbandes hinaus, der das Zweifache an Berufserfahrung – als Abgrenzung zum Dualen Ausbildungssystem und zur Möglichkeit des Berufsabschlusses über die Externenprüfung – als ausreichend erachtet hat. ,

Die wichtigsten Beschlüsse des Bundesrates im Überblick: 
• Regelungen des BVaDiG sollen erst am 01. Januar 2026 in Kraft treten
•  Streichung der Regelung zur fachlichen Ausbildungseignung von Personen mit vollständiger Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit 
• Streichung der Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Feststellung der „überwiegenden Vergleichbarkeit“ 
• Einführung von Fristen zur Stellung eines Antrags auf das Ergänzungsverfahren 
• Konkretisierung zum Feststellungsinstrumentarium 
• Zustimmungserfordernis des Bundesrates zur Validierungsverordnung des Bundes 
• Verzicht auf den Begriff „Zeugnis“ bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit 

Dennoch sieht der Zentralverband weiterhin Nachbesserungsbedarf. 
„Neben der grundsätzlichen Frage, ob dieses Gesetz wirklich Sinn ergibt und die gesetzten Ziele überhaupt erreicht werden können, haben wir deutliche Bedenken hinsichtlich der Prüfertandems, der Erweiterung durch externe Prüfer und der rechtlichen Zulässigkeit eines „Ein-PrüferEntscheids“, kommentiert ZV-Berufsbildungsexperte Christian Hertlein. 

Im nächsten Schritt erwartet der ZV-Friseurhandwerk eine Gegenäußerung der Bundesregierung nach der parlamentarischen Osterpause. Zusammen mit dem Gesetzesentwurf und den Beschlüssen des Bundesrates geht das BVaDiG an den Bundestag zur Beratung und zu den Lesungen. Der Zentralverband wird seine Bemühungen intensivieren und weiter für die Interessen des Friseurhandwerks bei den Mitgliedern des Bundestages eintreten. 

Der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV) vertritt als Bundesinnungsverband die Gesamtinteressen des deutschen Friseurhandwerks. In ihm sind 11 Landesinnungsverbände zusammengeschlossen, deren Mitgliederbasis rund 216 FriseurInnungen bilden. In der Bundesrepublik Deutschland gibt es über 80.000 Friseursalons mit 235.000 Beschäftigten und rund 14.000 Auszubildenden. Der Jahresumsatz liegt bei rund 6 Milliarden Euro. Präsidentin des Zentralverbandes ist Manuela Härtelt-Dören, Hauptgeschäftsführer ist Holger Stein. Sitz der ZV-Geschäftsstelle ist Köln.

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