Unternehmen schaffen Produkte und Leistungen, um mit den hierdurch erwirtschafteten Mitteln, Mitarbeitern und Inhabern einen Lebensunterhalt zu ermöglichen. Wenn Einnahmen wegfallen, können Kosten nicht bezahlt werden, Unternehmen wie Mitarbeiter werden weniger oder kein Geld verdienen.
Ordnet die Regierung einen Lockdown an und unterbindet damit die geschäftsmäßige Tätigkeit der Unternehmen, so trägt sie eine Mitverantwortung für den Bestand dieser Betriebe. So sah es 2020 wohl auch die damalige Bundesregierung, und präsentierte ein, in Europa wohl einmaliges Hilfspaket: die Soforthilfe 2020. Guter Wille war vorhanden, jedoch wurden Fehler gemacht die jetzt viele Empfänger dieser Soforthilfen in den Ruin treiben.
Die Ausgangslage
Diese Soforthilfe konnte in Anspruch genommen werden u.a. von gewerblichen und gemeinnützigen Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten und Solo-Selbstständigen.
Voraussetzung für die In-Anspruch Name: wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge von Corona.
Wichtigster Kernsatz bei der Präsentation war:
"Wir geben einen Zuschuss, es geht NICHT um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden. Damit erreichen wir die, die unsere Unterstützung jetzt dringend brauchen." Bundesfinanzminister Olaf Scholz
Von Beginn an war klar: es sollte nur den Unternehmen geholfen werden, welche einen Liquiditätsengpass überbrücken mussten. Die Hilfe war nicht dazu gedacht, gutgehende Betriebe zusätzlich zu stärken. Dieses sollte in einem späteren Prüfungsverfahren auch auf Richtigkeit überprüft werden – auch das wurde angekündigt.
Anfangs kommuniziert, später geändert
wurden u.a. nachfolgende Punkte (hier NRW):
1) Kosten für den privaten Lebensunterhalt des Unternehmers sollten über ALG2 „unbürokratisch“ von den betreffenden Sozialämtern abgewickelt werden.
Es zeigte sich sehr schnell, das die Behörden sehr unterschiedlich agierten. Als unbürokratisch bezeichnete die Düsseldorfer Behörde beispielsweise die Anforderung nachfolgender Nachweise des Unternehmers:
- Kopie des Personalausweises
- Lohnabrechnungen des Ehepartners
- Gewinn- und Verlustrechnung des Betriebes
- aktuelle Beitragsrechnung der Krankenkasse des Unternehmers
- Nachweis der Krankenkasse über den Versicherungsstatus des Partners
- aktuelles Miete / Mietabrechnung
- letzte Heizungs- bzw. Betriebskostenabrechnung des Vermieters
- aktuelle Jahresabrechnung Elektriziät
- aktuelle Beitragsrechnungen von Haftpflicht- und Hausratversicherung -Versicherungspolicen u.
Bescheinigungen über den aktuellen Rückkaufswert kapitalbildender Versicherungen (z.B. Lebens-
Sterbe- oder private Rentenversicherungen)
- Nachweis über Vermögen bzw. Sparguthaben
- vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Privatkonten
- vollständige Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Geschäftskonten
- Kfz-Zulassungsbescheinigung Teil 1
- Kfz-Steuerbescheid
- aktuelle Kfz-Beitragsrechnung der Versicherung
- Kaufvertrag des Kfz
In vielen Fällen wurde die Hilfe zum Lebensunterhalt von den Behörden abgelehnt. Das war bereits der Fall, wenn es Mitverdiener gab. So war es auch in den sozialen Netzen zu lesen, woraufhin viele Unternehmer/innen auf einen Antrag verzichteten.
- In einer späteren Änderung erlaubte NRW dann eine Anrechenbarkeit der privaten Lebenslebenshaltungskosten in Höhe von 2.000 € für den Zeitraum von drei Monaten.
Dieses entspricht einem Monatseinkommen von monatlich 667 €, was in den meisten Fällen nicht einmal zur Miete reicht, geschweige denn für Krankenkassen, Altersabsicherung, Versicherungen, Essen und Trinken.
2) Personalkosten
die über das Kurzarbeitergeld abgerechnet werden sollten, waren ebenfalls nicht anrechenbar.
Auch hier gab es Kritik, da nicht alle Personalkosten durch Kurzarbeitergeld abgedeckt werden konnten.
Dazu gehörten die Löhne für Mitarbeiter in einem gekündigten Arbeitsverhältnis oder für Mitarbeiter, die auch andere Bezüge vermeldeten. Diese sollten, nach Änderung dieser Regelung, in die Kostenberechnung mit einbezogen werden können.
Kosten nicht anrechenbar
Im Nachhinein zeigt sich, dass Dieses nur bis zur Höhe der monatlichen Einnahme möglich ist!
Das bedeutet, es gibt Betriebe, die im Lockdown keine Einnahmen hatten und somit auf tausende von Euros sitzen blieben.
Rückzahlung Ja oder Nein
Maßgeblich dafür, ob eine Rückzahlung erfolgen muss oder nicht, ist ein online Formular, welches von den Hilfeempfängern fristgemäß ausgefüllt werden muss.
Schon hier zeigt sich ein deutlicher Kritikpunkt.
Die Erhebung umfasst immer einen Drei-Monatszeitraum, bei welchen immer der Monat Mai enthalten ist. Dieser Monat, der Erste nach dem Lockdown, gilt für alle Branchen als absolut umsatzstark (Nachholbedarf) kann aber die Defizite der Monate davor nicht ausgleichen.
Durch diesen Abrechnungsmodus kommt es in den meisten Fällen zu dem Ergebnis, das Unternehmen für diesen Zeitraum betriebswirtschaftlich mit Minibeträgen ins Plus geraten, und dadurch die gesamte Soforthilfe zurückzahlen müssen. Beträge, die als Minus ausgewiesen werden, können von den Hilfeempfängern einbehalten, der Rest muss zurückgezahlt werden.
Dieses ist kritikfähig weil:
- Der Abrechnungszeitraum vollkommen falsch gewählt ist
- ein privater Lebensunterhalt in dieser Zeit finanziell nicht realisierbar war
- bestimmte notwendige Kosten nicht ein berechnet werden
- weil diese Regelung dem ehrlich agierenden Unternehmer zum Nachteil gereicht
- steuersparendes Geschäftsgebaren hier Vorteile erlangt.
Fakt ist:
die ursprüngliche Version der Soforthilfe (in diesem Falle als Beispiel NRW) wurde fortlaufend modifiziert, durchweg zum Nachteil der Unternehmen.
Viele Unternehmer/innen haben auf den Bezug von ALG2 verzichtet oder verzichten müssen, haben sich dafür privat verschuldet oder Ersparnisse aufgebraucht.
Jetzt sollen sie, trotz anhaltenden, umsatzreduzierenden Auswirkungen der Pandemie, bei sinkenden Einnahmen zusätzliche Rückzahlungen vornehmen.
Das ist nicht nur existenzbedrohend, sondern auch unfair. War es doch zu Beginn anders kommuniziert und bestraft jetzt die Unternehmen, welche fleißig, ehrlich und fair im Markt agiert haben. Wer im Mai mit viel zusätzlichem Aufwand, Fleiß und Kosten Umsatz generiert hat wird bestraft – wer sich der schwarzen Kasse bedient profitiert!
Als Initiator der Wertegemeinschaft „DER FAIRE SALON“ mit über 200 Mitgliedsbetrieben im Friseurhandwerk plädiere ich für Fairness und Ehrlichkeit.
Wir / ich erwarte/n - dass die Politik zu ihrem Wort und den Zusagen steht und die nachträglich laufend eingebrachten Änderungen- bei den Regelungen der Soforthilfe - in Richtung ursprünglichen Zustand überarbeitet, um den Menschen, die hier ehrlich und fair ihre Steuern und Sozialabgaben bezahlen einen auskömmlichen Lebensunterhalt zu ermöglichen statt in die Armut und Insolvenz zu treiben.
Rene Krombholz
Initiator der Wertegemeinschaft „Der faire Salon“
Vorstand Friseur-Innung Düsseldorf
Selbstständiger Friseurunternehmer
Fachautor und Betreiber www.friseur-news.de
Nachtrag:
In der Zwischenzeit sind Interessensgemeinschaften entstanden.
Nach Meinung nicht weniger Experten sind die ständigen Veränderungen zur Regelung der Soforthilfe rechtlich angreifbar.
Die ersten Prozesse werden angestrebt.
Wer Hilfe sucht wendet sich an
IG-NRW-Soforthilfe, die rechtlich gegen das Chaos der geänderten Voraussetzungen vorgehen will
https://www.ig-nrw-soforthilfe.de/
Eine weitere Initiative heißt “ifg” - Initiative Friseure für Gerechtigkeit.
Unter diesem Namen ist sie auf Facebook im März 2021 gestartet und hat dort mittlerweile mehr als 2300 Mitglieder. Kurz vor Weihnachten ging eine zugehörige Website online, in der auch eine Onlinepetition gestartet wurde.
Zur Zeit wird eine bundesweite Aktion vorbereitet.
https://friseure-fuer-gerechtigkeit.de/