Widerstand der Friseure in Not weitet sich aus
• Weitere Klagen in Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen
• Gerichtsverfahren nun schon in zehn Bundesländern
• Wild Beauty unterstützt Klagewelle für eine Öffnung der Friseursalons
3. Februar 2021. Der Widerstand der Friseure in Not weitet sich aus. Nun haben sich in Niedersachsen und in Nordrhein-Westfalen jeweils ein Friseursalon der Klagewelle für eine Öffnung der Friseursalons in Deutschland angeschlossen.
Damit laufen nun Gerichtsverfahren in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Thüringen.
Sämtliche 80.600 Friseursalons in Deutschland mit zirka 240.000 Beschäftigten und rund 20.000 Auszubildenden sind seit dem 16. Dezember 2020 geschlossen. Viele Friseure sind nach sieben Wochen im zweiten Lockdown wirtschaftlich am Ende und müssen um ihre Existenz fürchten. Die klagenden Friseure haben in insgesamt zehn Bundesländern Eilanträge bei den zuständigen Verwaltungsgerichten und Oberverwaltungsgerichten eingereicht, um gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die erneute Schließung der Friseursalons rechtlich einwandfrei ist.
Die Klagen sind in jedem einzelnen Bundesland notwendig, da jedes Bundeslang eine eigene CoronaVerordnung erlassen hat.
Die Klagen der Friseure in Not werden von der Wild Beauty GmbH in Seeheim-Jugenheim bei Darmstadt unterstützt, einem Familienunternehmen in zweiter Generation, die exklusive Vertriebsgesellschaft in Deutschland für professionelle friseurexklusive Haarkosmetikmarken von John Paul Mitchell Systems und Kemon mit knapp 100 Mitarbeitern.
„Wir tragen die Politik einer konsequenten Bekämpfung des Covid-19-Virus aus voller Überzeugung mit“, sagen Noah Wild und Mira Wild, Geschäftsführer der Wild Beauty GmbH. „Allerdings halten wir eine weitere Schließung der Friseursalons für überzogen, da sich das Virus erwiesenermaßen nicht über Friseursalons verbreitet. Die kontrollierte Öffnung der Friseursalons im Sommer und Herbst 2020 mit strengen Auflagen für Sicherheit, Abstand und Hygiene hatte sich bewährt.
Wir sollten zu einer Öffnung der Friseursalons unter Auflagen zurückkehren.“ Als die Friseure unter strengen Auflagen arbeiten durften, haben die Friseursalons in Deutschland im vergangenen Jahr bei rund 700.000 Kundenkontakten pro Tag insgesamt nur 7 Corona-Infektionen an die Berufsgenossenschaft gemeldet, die positiv getestet wurden. Die Schließung der Friseursalons stellt einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) und des Rechtes am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz) der Friseure dar.
Der Gesetzgeber rechtfertigt dies damit, dass so das Leben und die körperliche Unversehrtheit Dritter geschützt würden. Offenbar betrachtet der Gesetzgeber Friseurbetriebe als Infektionsschwerpunkt, was sie erwiesenermaßen nicht sind. Damit die Corona-Verordnungen rechtens sind, muss die Schließung der Friseurbetriebe gleichzeitig erforderlich und angemessen sein. Dies ist allerdings nicht der Fall. Es würde nach Meinung der klagenden Friseure ausreichen, den Salons strenge Hygienevorschriften vorzuschreiben.
Dass dies ausreicht, hat sich bereits während der Öffnung der Friseurbetriebe im Jahr 2020 gezeigt. Bei etwa 700.000 Kundenkontakte in den 80.600 Friseursalons in Deutschland wurden von den Friseursalons 2020 nur 14 Corona-Verdachtsfälle gemeldet, wovon 7 ein positives Testergebnis hatten. Von Friseurbetrieben geht nachgewiesenermaßen kein erhöhtes Infektionsrisiko aus, wenn diese die Hygienestandards der Corona-LänderVerordnungen und die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandards der BGW einhalten. Das Betriebsverbot ist nach Meinung der klagenden Friseure auch unangemessen. Denn Friseure nehmen neben ihrer eigentlichen Arbeit psychische und soziale Aufgaben wahr. Friseure tragen so zum Wohlbefinden ihrer Kunden bei, bieten ein offenes Ohr für Probleme und stehen mit Rat und Tat zur Seite.
Diese zwischenmenschlichen Kontakte sind gerade in Zeiten der Pandemie sehr wertvoll für die Kunden der Friseure. Ob die Friseursalons am 14. Februar 2021 wieder öffnen dürfen, ist ungewiss. Deshalb wirkt sich das scheinbar befristete Betriebsverbot für Friseure wie ein unbefristetes Berufsausübungsverbot aus. Dies fördert die Schattenwirtschaft und somit auch die Verbreitung des Corona-Virus, wenn Haare in privaten Küchen ohne die erforderlichen Hygienemaßnahmen geschnitten und gepflegt werden. Die staatlichen Hilfen kommen den Friseuren häufig nicht zugute, da Friseure oft nicht die Voraussetzung für eine Entschädigung erfüllen. Deshalb stehen viele Friseurbetriebe in Deutschland vor der endgültigen Schließung mit schweren wirtschaftlichen Folgen für die Friseure und ihre Angestellten.