Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Es tut sich was... !

Eine Information des ZDH über den aktuellen Status der pandemiebedingten Wirtschaftshilfen.


Veröffentlichung der mit dem Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) geklärten Fallkonstellationen des Handwerks im Rahmen der Novemberhilfen sowie Information zur Systematik und Fortführung der Wirtschaftshilfen.

Seit dem 25.11.2020 können bekanntlich die Betriebe, die direkt, indirekt oder mittelbar von Betriebsschließungen auf Basis des Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 28.10.2020 betroffen waren, Zuschüsse im Rahmen der sog. Novemberhilfe beantragen. 

Hierzu gab es in der Zwischenzeit eine große Anzahl von Anfragen zur Auslegung der vom Bund veröffentlichten FAQ´s, die wir mit dem Bundeswirtschaftsministerium geklärt haben. Diese Antworten haben wir in einer FAQ-Liste für das Handwerk aufgenommen, die Sie sich über den nachfolgenden Link runterladen können: https://www.zdh.de/fachbereiche/wirtschaft-energie-umwelt/finanzierung/november-unddezemberhilfe-2020/ 

Im Mittelpunkt der Diskussionen standen bisher die Fragen, ob die den Brauereien angeschlossene Brauereigaststätten als Gastronomiebetriebe oder als Mischbetriebe zu handhaben sind bzw. ob Kosmetikinstitute als direkt Betroffene gelten oder ebenfalls als Mischbetrieb. Die befassten Ministerien legen die Mischbetriebsregeln immer enger aus, was sich auch in den ständig ändernden FAQ´s des Bundes widerspiegelt. Insofern gibt es – trotz zwischenzeitlicher Erfolgsmeldungen des bayerischen Wirtschaftsministeriums – kein Einlenken bzgl. der Brauereigaststätten. 

Bei den Kosmetikstudios, die Pflegeprodukte nur im Zusammenhang mit kosmetischen Behandlungen verkaufen, konnten wir eine positive Klarstellung erreichen, die in der FAQ-Liste des Handwerks auf o.g. Internetseite enthalten ist. Allerdings ist auch diese Regelung noch nicht befriedigend, da z.B. Kosmetikbetriebe benachteiligt werden, die medizinisch notwendige Fußpflege anbieten und nun unter die Mischbetriebsregel fallen, sofern diese in der Buchhaltung mit mehr als 20 % des Vergleichsumsatzes in 2019 ausgewiesen wird. 

Die Zuschüsse der Novemberhilfe können noch bis 31.01.2020 beantragt werden. Zusätzlich wird die Novemberhilfe aufgrund der Verlängerung der Schließungen bis zum 10. Januar 2021 als Dezemberhilfe fortgeführt. 

Die Dezemberhilfe kann demnach für den Zeitraum 01.-31.12.2020 beantragt werden, wobei eine Antragstellung frühestens ab Ende Dezember und nur für die Betriebe möglich sein wird, die bereits im Rahmen der Novemberhilfe antragsberechtigt waren. Auch die sonstigen Bedingungen sollen nach bisherigem Kenntnisstand unverändert fortgeführt werden. 

Damit sind z.B. die Friseure, die ab 16.12.2020 schließen mussten, im Rahmen der Dezemberhilfe nicht antragsberechtigt. 
Für sie greift ein spezielles Förderfenster im Rahmen der Überbrückungshilfe III, die ab Januar 2021 starten und auch rückwärtsgerichtete Fixkostenzuschüsse ermöglichen soll. 

Betriebe, die ab 16.12.2020 komplett schließen mussten, sind für Dezember 2020 per se antragsberechtigt (ohne Nachweis eines Umsatzeinbruches), wobei sich die Höhe des jeweiligen Fixkostenzuschusses nach der Höhe des Umsatzeinbruchs richtet. 

Bei einem Umsatzeinbruch von mind. 30 % sind z.B. Fixkostenzuschüsse in Höhe von 40 % beantragbar, bei mehr als 70 % liegt der Zuschuss bei 90 % der Fixkosten. Die Maximalhöhe für diese Betriebe wird auf 500.000 € angehoben. 

Für die Zeit ab Januar 2021 greift dann grundsätzlich die Überbrückungshilfe III, wobei hier nach Art und Umfang der Betroffenheit in Bezug auf die Voraussetzung der Antragsberechtigung sowie die maximale Fixkostenhöhe unterschieden wird: 

1. Sonderfenster für den Zeitraum der Schließungsanordnungen 

Unternehmen, die aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder auch im Jahr 2021 geschlossen bleiben bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind, sind per se antragsberechtigt und erhalten einen in Abhängigkeit des Umsatzeinbruchs gestaffelten Fixkostenzuschuss (maximal 500.000 € / Monat). Nach unserer Lesart gilt das sowohl für die Betriebe, die bereits seit 02.11.2020 geschlossen sind (sowohl ganz als auch teilweise) als auch für die Betriebe, die ab 16.12.2020 geschlossen werden mussten. 
Allerdings haben wir diesbezüglich rein vorsorglich noch eine Klarstellungsanfrage an das Bundeswirtschaftsministerium gestellt. 

Etwas anders ist die Sachlage für Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch in den Monaten November / Dezember 2020 sowie in 2021 erhebliche Umsatzeinbußen während der Zeit der Schließungsanordnungen zu verzeichnen haben.
 
Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vergleichsmonat von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu, wobei die maximale Höhe der Fixkostenerstattung bei 200.000 / Monat liegt. 

2. „normale“ Überbrückungshilfe III für Zeit ohne Schließungsanordnung 

Für den Zeitraum 01.01.-30.06.2020 gilt die Überbrückungshilfe III, selbst wenn die Schließungsanordnungen aufgehoben wurden. Diese orientiert sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020. 

Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50 Prozent an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30 Prozent im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, sind antragsberechtigt. 

Für weitere Detailinformationen verweisen wir auf die Seiten des Bundesfinanzministeriums, die unter nachfolgendem Link erreichbar sind: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html 

Quelle: Friseure NRW / Zentralverband des deutschen Handwerks
 

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