Zum 01.07.2022 tritt durch eine Änderung des Verpackungsgesetzes eine erweiterte Registrierungspflicht beim Register LUCID in Kraft. Bis zum 01.07.2022 müssen sich daher alle Unternehmen, die gewerbsmäßig in Deutschland verpackte Waren in Verkehr bringen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Von dieser Registrierungspflicht sind auch bestimmte Handwerksbetriebe betroffen.
Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes ist derjenige, welcher eine Verpackung erstmalig mit Ware befüllt. Dazu gehören folgende Gruppen:
- Hersteller, der das Produkt produziert und verpackt.
- Handelsunternehmen, sofern diese Eigenmarken vertreiben, deren Verpackung von Dritten in ihrem Auftrag befüllt oder an das Handelsunternehmen abgegeben wird und diese ausschließlich mit dem Namen und/oder der Marke des Handelsunternehmens gekennzeichnet ist.
- Importeure fallen ebenfalls darunter, wenn sie die rechtlichen Voraussetzungen für die Waren beim Grenzübergang tragen.
- Versand- und Onlinehändler, die eine Versandverpackung erstmalig mit Ware befüllen.
Die Registrierungspflicht kann daher für Handwerksbetriebe bestehen, die Produkte selber herstellen, verpacken und an den Endverbraucher versenden. Gleiches gilt für Handwerksunternehmen, die Produkte bei ihren Großlieferanten beziehen, umverpacken und dann an die Endverbraucher schicken. Darüber hinaus gibt es auch eine Reihe von Handwerksbetrieben, die parallel Versand- und Onlinehandel betreiben.
Die Registrierung können Sie über folgenden Link vornehmen https://lucid.verpackungsregister.org. Über diesen Link erfahren Sie auch weitere Informationen, für welche Hersteller die Registrierungspflicht besteht. Die Registrierung ist kostenfrei und erfolgt einmalig. Nach Abschluss der Registrierung sind keine weiteren Meldungen mehr erforderlich. Bei Verstößen gegen die Registrierungspflicht besteht ein Vertriebsverbot. Wir möchten daher nicht versäumen, Sie auf eine eventuelle Registrierung hinzuweisen.
Quelle:
Kreishandwerkerschaft Düsseldorf
Körperschaft öffentlichen Rechts