Nein! Die so genannte Kassenpflicht gibt es auch weiterhin (noch) nicht.
Gewerbetreibende können nach wie vor ihre Einnahmen in einer Kassenschublade oder dergleichen aufbewahren und die Umsätze „händisch“ erfassen.
- Vorsicht Falle: wenn Sie in der Vergangenheit schon eine elektronische Kassenführung genutzt haben, sind Sie verpflichtet, dieses weiterzuführen.
Der Schritt zurück ist hier nicht gestattet.
Nicht nur im Hinblick auf die kommende Kassennachschau (ab 2018) wird allerdings von den „offenen Ladenkassen“ dringendst abgeraten! Die Vorgaben sind hierzu nämlich ebenso strikt, wie die Unwissenheit der Anwender groß ist. Der prozentuale Anteil der verworfenen Buchführungen bei Betriebsprüfungen ist hier ebenso enorm hoch wie die Fehleranfälligkeit für den Anwender.
Nach §140 bis §145 Abgabenordnung und §22 UStG sind die Grundsätze zur Nachvollziehbarkeit und der Einzelaufzeichnung zu erfüllen. Genau wie eine Registrierkasse chronologisch Kunden und deren Umsatzzahlen hintereinander auflistet und summiert, ist auch bei der offenen Ladenkasse die Einzelaufzeichnung Pflicht.
Es reicht nicht mehr, die kassierten Beträge des Tages zu erfassen, sondern es müssen Name und Anschrift des Kunden, wie auch die erfolgten Dienstleistungen einzeln protokolliert werden, selbstverständlich auch Datum und die kassierten Beträge oder Gegenleistungen.
Ebenso ist eine Rechnung/Quittung auszustellen.
Weiter:
Der Kassenbericht ist zwingend täglich zu führen!
Zur Kontrolle sind bare- und unbare Einnahmen zu trennen.
Vorgeschrieben ist das tägliche Auszählen des Bargeldbestandes, ein Zählprotokoll wird von der Finanzverwaltung dringend empfohlen. Dieses sollte vom Zähler unterschrieben sein.
Der Kassenbericht ist zwingend retrograd zu führen.
Das bedeutet: der gezählte Kassenbestand bei Geschäftsschluss steht oben und die Tageseinnahmen am Schluss.