Viel Diskussion gab es im Vorfeld um das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ welches am 22.12. 2016 letztlich verabschiedet wurde. Enthalten ist darin eine Belegausgabepflicht, die jedes Unternehmen dazu verpflichtet allen bei allen Kassiervorgängen eine/n Bonn/Quittung Beleg auszugeben.
Im Friseurhandwerk traf genau dieser Passus auf sehr viel Zustimmung! Nicht nur Insider wissen, dass hier so einiges der Einnahmen im Nirwana verschwindet, auch der Fiskus weiß es.
Genau darum wurde dieses Gesetz geschaffen.
Trotzdem gab es für uns einige Unklarheit und so fragte Rene Krombholz beim Bundesministerium für Finanzen nach:
FRAGE: § 148 AO sieht die Möglichkeit einer Befreiung von der Belegausgabepflicht vor.
Dienstleistungen fallen NICHT in den Anwendungsbereich dieser Befreiungsmöglichkeit?
Antwort des Bundesfinanzministerium
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl I S. 3152) sieht in § 146 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) die verpflichtende Belegausgabe in denjenigen Fällen vor, in denen aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 AO mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden (Belegausgabepflicht). Danach muss, unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ein Beleg über den Geschäftsvorfall für den an diesem Geschäftsvorfall Beteiligten mit dem Geschäftsvorfall erstellt und diesem zur Verfügung gestellt werden. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Klartext: gilt also auch für Kleinstunternehmer aber mit folgender Einschränkung:
Eine Belegausgabepflicht besteht nur bei Verwendung von elektronischen Aufzeichnungssystemen (z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen).
Verwendet ein Unternehmer hingegen eine offene Ladenkasse besteht keine Belegausgabepflicht.
Bedeutet: wer eine offene Ladenkasse führt wird auch künftig von der Belegausgabe Pflicht befreit sein.
Mit verabschiedet wurde in diesem Gesetz die ab 2018 geplante Kasse Nachschau.
Hier geht es darum, dass Geschäfte während der laufenden Geschäft Zeit ohne Vorankündigung Besuch von Prüfern erhalten können, um die ordnungsgemäße Kassenführung zu überprüfen.
Ob hier ebenfalls Kleinstunternehmer oder auch Unternehmen mit offener Kasse ausgenommen sind, konnte man uns bisher nicht beantworten.
Wir sind gebeten worden eine neue Anfrage zu stellen, das ist bereits geschehen.
Der Ehrliche ist der Dumme
Es kann nicht richtig sein, das ein Teil der Unternehmer immer wieder mit dem Generalverdacht manipulierter Kassen konfrontiert wird, andere mit geringen Umsätzen einen Freibrief erhalten.
Gleiches gilt für den Umgang mit Kassen-, und Aufzeichnungssystemen überhaupt: mit welcher Berechtigung entgehen Unternehmen mit offener Kasse einer Prüfung?
Es ist unfair und wettbewerbsverzerrend vorbildlich agierende Unternehmen ständige Unredlichkeit zu unterstellen und Geschäfte die den heutigen Standards nicht nachkommen, einen Freibrief zu gewähren.
Auch Darum: unsere Forderungen an die Politik:
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