Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Gelebte Praxis – ungelebte Verordnung

Grundsatzproblem zwischen Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V


Wieder einmal gehen die Meinungen auseinander. Wir reden von der Verbuchung sogenannter baren und bargeldlosen Umsätze.
Hier ist zwischen dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) ein Grundsatzproblem entstanden und noch ist nicht klar, was in der Praxis geschehen soll.

Regelmäßig werden EC-Kartenumsätze in der Buchführung wie folgt verbucht:

Die täglichen Umsätze werden erfasst, vielfach werden hierbei jedoch nicht nur bare Geschäftsvorfälle festgehalten, sondern auch unbare (EC-Kartenzahlungen) mit verbucht, die dann beim Tagesabschluss wieder als „Ausgaben“ ausgetragen werden. Später erfolgt dann eine Zubuchung der EC-Kartenumsätze über das Geldtransitkonto.


Das BMF hatte sich zur Buchung dieser EC-Kartenumsätze in der Kassenführung geäußert:

„Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle im Kassenbuch ist ein formeller Mangel. Bare und unbare Geschäftsvorfälle seien in der Regel getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien nur Bareinnahmen und Barausgaben zu erfassen.

Die Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle stellt nach Auffassung des BMF einen formellen Mangel dar. Die steuerliche Würdigung eines Sachverhaltes hänge jedoch von den Umständen des Einzelfalles ab. Um diesen Anforderungen zu genügen, müssten die EC-Kartenumsätze in einer Zusatzspalte bzw. in einem extra Nebenbuch erfasst werden.“

Der DStV fordert nun die Anerkennung der langjährigen kaufmännischen Übung.
Nach deren Auffassung ist die Erst-Erfassung der Gesamtumsätze über das Kassenbuch praktikabel, vor allem wird hierbei die Umsatzsteuer korrekt erfasst. Das Kassenbuch wird stets am Ende des Tages geführt. Im selben Moment der Erfassung der Gesamtumsätze werden die EC-Kartenumsätze bereits wieder ausgetragen. Das Kassenbuch weist folglich unmittelbar im Zeitpunkt der Eintragung der Umsätze nebst Austragung der EC-Kartenumsätze den korrekten Tagesendbestand aus. Damit sind nach Auffassung des DStV eine hohe Transparenz und ein hoher Informationsgehalt im Kassenbuch gewährleistet. Die Geschäftsvorfälle sind fortwährend nachvollziehbar, die Erfassung der Umsatzsteuer sichergestellt.

Eine Erfassung der EC-Kartenumsätze in einer Zusatzspalte hingegen ist umständlich und in der Praxis mit deutlich höherem Arbeitsaufwand verbunden.

Die strenge Auslegung von BMF und obersten Finanzbehörden belastet die Unternehmen unangemessen. Diesem Erfassungs- und Buchungsformalismus steht aus Sicht des DStV kein entsprechender Mehrwert gegenüber.

Man darf gespannt sein, wie der Streit ausgehen wird. Im Augenblick ist allgemeines Abwarten angesagt, aber die Verunsicherung bleibt. Das BMF wird sich in absehbarer Zeit zu entscheiden haben.

Dieser Beitrag wurde uns zur Verfügung gestellt von:

Schaefer & Partner Electronics GbR

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