Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 19.11.2024

Elektronische Kassen: Meldepflicht ab 2025

Gilt für alle Kassen/Systeme die an der Steckdose hängen


So war es geplant: elektronische Kassensysteme sollten bereits 2020 dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Das funktioniert nicht, es gab weder in digitaler Form, noch auf Papier, ein Formular hierzu. 

Jetzt, mit fünf Jahren Verspätung, wird dieses Verfahren aber möglich und das auch gleich verpflichtend, so teilt es das Bundesfinanzministerium mit. Die Mitteilung soll über das Programm „mein Elster“ ab dem 1. Januar 2025 möglich sein.

Was das bedeutet:

  1. Alle Registrierkassen, Kassensysteme und andere elektronische Aufzeichnungssysteme, sowie auch die dazugehörige TSE muss dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden.
  2. Eine Möglichkeit zur Übermittlung wird ab dem 1. Januar 2025 über „mein Elster“ zur Verfügung gestellt.
  3. Elektronische Aufzeichnungssystem die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden.
  4. Aufzeichnungssysteme die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft, gemietet oder geleast werden, müssen innerhalb eines Monats nach Anschaffung über „mein Elster“ gemeldet werden.
  5. Systeme, die nicht mehr in Betrieb sind, müssen ebenfalls innerhalb eines Monats gemeldet werden. Dieses gilt nicht nur bei Neuanschaffung einer Kasse und Ausmusterung der Alten, sondern auch, wenn ein Kassensystem nicht mehr funktioniert oder entwendet wurde.
  6. Elektronische Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen wurden müssen nur gemeldet werden, wenn eine Meldung zur Anschaffung des betreffenden Systems bereits erfolgt ist.

Es müssen stets alle elektronischen Aufzeichnungssystem  in einer einheitlichen Mitteilung übermittelt werden. Die Mitteilungspflicht wird durch Paragraf 146 A Abs. 4 der Abgabenordnung geregelt.

Zur Meldung müssen folgende Angaben übermittelt werden:

  1. Name des Steuerpflichtigen,
  2. Steuernummer des Steuerpflichtigen, 
  3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), 
  4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 
  5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme,
  6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  7. Datum der Anschaffung des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems,
  8. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.

Bei Fragen und Problemen sollten man sich an seinen Steuerberater oder Anbieter der Kasse / Kassenlösung wenden.

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