Eine Datennutzung zur Direktwerbung (zum Beispiel Brief) ist zulässig.
Die Empfänger dürfen allerdings jederzeit widersprechen.
Für Werbung per E-Mail ist weiterhin eine Einwilligung erforderlich!
Werbemaßnahmen, besonders per E-Mail oder SMS unterliegen strengen rechtlichen Grenzen. Zum Schutz des Verbrauchers bestehen unterschiedliche Beschwerdemöglichkeiten.
E-Mail- und SMS-Werbung ist bei Neukunden nur zulässig, falls diese hierfür eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erteilt haben – unabhängig davon, ob sich die Werbung an Verbraucher oder an Firmen richtet. Dies gilt gleichermaßen für die Verwendung von E-Mail-Adressen wie auch für SMS-Werbung.
Bei Bestandskunden ist E-Mail- und SMS-Werbung zulässig,
- wenn das Unternehmen die Kontaktdaten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung
(Verkauf einer Ware oder Dienstleistung) erlangt, - (nur) für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben wird,
- bislang nicht widersprochen wurde
- der Kunde bei der Erhebung der elektronischen Kontaktdaten
- und bei jeder Werbe-E-Mail bzw. –SMS auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.
Werbe E-Mails (z.B. Angebote, Preisnachlässe) an Nicht-Kunden müssen die Möglichkeit zum Opt-in enthalten. Kunden müssen zB durch einen Button ihre Anmeldung bestätigen können.
Andere E-Mails (z.B. Geburtstagsgrüße oder Informationen) an Bestandskunden müssen nur eine Opt-out-Möglichkeit enthalten (also die Möglichkeit, sich wieder abzumelden).
Einwilligungen in Werbemaßnahmen
Die pauschalierte Einwilligung zu Werbemaßnahmen reicht nicht.
Vielmehr muss klar erkennbar sein, welcher Verwendung der Daten / welcher Art von Werbung er zustimmen soll. Es muss ebenfalls erkennbar sein, zu welchen Zwecken die Kontaktdaten verwendet werden (Eigenwerbung, Werbezwecken Dritter, Adressverlage).