Nach der neuen Datenschutzverordnung 2018 unterliegen Unternehmen der Pflicht, Mitarbeitern auf Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Spätesten dann, wenn personenbezogene Daten (von Kunden, Mitarbeitern, Geschäftspartnern) gespeichert oder verarbeitet werden. Alle Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, das mit personenbezogenen Daten nicht unbefugt umgegangen werden darf.
Hierbei handelt sich um einen Vorgang, um eine Sensibilisierung der betroffenen Mitarbeiter herbeizuführen. Dabei sollen die Bedeutung des Datenschutzes und die Folgen von Sanktionen bei Nichteinhaltung rechtlicher Vorgaben vor Augen geführt werden. Es drohen Bußgelder in Höhe von 4% des Jahresumsatzes, pro Fall!
Eine einfache Anweisung allein erscheint nicht ausreichend, besser sollte das Ganze mit einer Belehrung zum Datenschutz einhergehen.
Für Unternehmen ist die Vornahme einer Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 5 BDSG eine gesetzliche Pflicht. Unterbleibt diese, folgen keine Strafen aber die Folgen bei Verstößen können drastisch sein.
Zudem können sich Mitarbeiter gegenüber ihrem Arbeitgeber dann nicht auf Unwissenheit berufen, falls es zu arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung in Sachen Datenschutz kommt.
Aus Gründen der Nachweispflicht empfiehlt sich eine schriftliche Verpflichtung, die von den Mitarbeitern, unterzeichnet wird. Als Anlage zum Arbeitsvertrag genommen oder am schwarzen Brett ausgehängt, wäre hingegen nicht ausreichend. Die Verpflichtung muss persönlich erfolgen.
Nach der neuen Datenschutzverordnung 2018 unterliegen Unternehmen der Pflicht, Mitarbeitern auf Wahrung des Datengeheimnisses zu verpflichten. Spätesten dann, wenn personenbezogene Daten (von Kunden, Mitarbeitern, Geschäftspartnern) gespeichert oder verarbeitet werden. Alle Mitarbeiter sind darauf hinzuweisen, das mit personenbezogenen Daten nicht unbefugt umgegangen werden darf.
Hierbei handelt sich um einen Vorgang, um eine Sensibilisierung der betroffenen Mitarbeiter herbeizuführen. Dabei sollen die Bedeutung des Datenschutzes und die Folgen von Sanktionen bei Nichteinhaltung rechtlicher Vorgaben vor Augen geführt werden. Es drohen Bußgelder in Höhe von 4% des Jahresumsatzes, pro Fall!
Eine einfache Anweisung allein erscheint nicht ausreichend, besser sollte das Ganze mit einer Belehrung zum Datenschutz einhergehen.
Für Unternehmen ist die Vornahme einer Verpflichtung der Mitarbeiter nach § 5 BDSG eine gesetzliche Pflicht. Unterbleibt diese, folgen keine Strafen aber die Folgen bei Verstößen können drastisch sein.
Zudem können sich Mitarbeiter gegenüber ihrem Arbeitgeber dann nicht auf Unwissenheit berufen, falls es zu arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung in Sachen Datenschutz kommt.
Aus Gründen der Nachweispflicht empfiehlt sich eine schriftliche Verpflichtung, die von den Mitarbeitern, unterzeichnet wird. Als Anlage zum Arbeitsvertrag genommen oder am schwarzen Brett ausgehängt, wäre hingegen nicht ausreichend. Die Verpflichtung muss persönlich erfolgen.
Rechts oben auf dieser Seite finden Sie die eine Verpflichtungserklärung als Beispiel zum Download
Quelle: Datenschutz.org