Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Schutz bei Betriebsprüfungen

PC/Registrierkasse im Salon oder reichen auch Schublade & Notizblock?


 

Vielen ist die Steuerfahndungsaktion in der Friseurbranche im Jahr 2005 noch in lebhafter Erinnerung. Bundesweit erhielten damals rund 1.200 Friseursalons überraschenden Besuch von der Steuerfahndung, allesamt Nutzer einer bestimmten Software.

So einige Friseure lachten sich ins Fäustchen, sie standen dem PC im Salon ohnehin skeptisch gegenüber da Umsätze nachvollziehbar waren und der „kreativen Buchführung“ keinen Spielraum ließen. Lieber die gute alte Kasse oder Schublade und Notizblock, das schien vor dem Finanzamt sicherer und Betriebe dieser Größenordnung wurden ohnehin kaum geprüft.

Diese Zeiten sind vorbei, Razzien von Zoll und Umsatzsteuer-Sofortkontrolle an der Tagesordnung und etliche Friseurunternehmer haben sich inzwischen dabei mehr als eine blutige Nase geholt!

Friseure sind in jüngster Zeit immer mehr ins Visier der Finanzbehörden gerückt die ihre Prüfungen möglichst kurz und effizient durchführen wollen und was auch gelingt!

Unglaublich aber wahr: selbst wenn die Kassenaufzeichnungen eines Salons nur handschriftlich erfolgen sind Prüfer heute in der Lage in kürzester Zeit Unregelmäßigkeiten nachzuweisen und die Buchführung zu verwerfen. Dann wird der Umsatz geschätzt und das wird teuer!

Wer meint „normale Registrierkassen“ seien hier sinnvoller als der „gläserne“ PC sollte die GOB;s kennen die auch hier Gültigkeit besitzen. Jeder – und das bedeutet wirklich jeder ! - Tagesabschluss (Z-Abschlag) muss bei einer Prüfung zwingend vorliegen. Ebenso Nachweise über erfolgte Stornierungen und zwar in leserlicher und nachvollziehbarer Form, ansonsten wird auch diese Buchführung verworfen und geschätzt.

Bereits hier wird der Vorteil eines PC mit Salonsoftware deutlich erkennbar: während Sie bei der Registrierkasse ein riesengroßes Problem haben werden um länger zurückliegende Umsätze und Vorgänge nachzuvollziehen und auszudrucken ist dieses mit Computersystemen problemlos möglich.

Auch bei ganz normalen Betriebsprüfungen hat diese Nachvollziehbarkeit eine immense Bedeutung bekommen.
Mittels eines Fragebogens ermitteln die Prüfer verschiedenste Daten um dann mittels einer speziell entwickelten Prüfsoftware Unregelmäßigkeiten in der Kassenführung aufzudecken. (Niedersachsen) Fast immer ergeben sich Unstimmigkeiten in deren Folge die Buchführung verworfen und der Umsatz geschätzt werden kann.

In letzter Zeit mehren sich Hilferufe wie dieser: „… habe nach anraten von meinem Steuerberater diesen Fragebogen ausgefüllt und genau das ist jetzt passiert! Durch meine geschätzten Zahlen wollen sie jetzt von mir eine extrem hohe Nachzahlung von 100.000,- € haben!“ so die Inhaberin eines kleinen 3 Personen Salons...!

Die Prüfer ermitteln aus der Buchführung des Friseurs die Mengen an verbrauchten Kabinettwaren wie Shampoo, Haarwasser, Dauerwellflüssigkeit, Halskrausen. Weitere Daten wie Personalstand, Öffnungszeiten, Preise, Energieverbrauch fließen in die Berechnung ein. Aus diesen Mengen wird die Anzahl erfolgter Behandlungen bestimmt, mit dem jeweiligen Behandlungspreis multipliziert und diese Summe muss mit dem Umsatz der Buchführung identisch sein.

Wobei es hier durchaus erklärbare Differenzen geben mag: haben Sie Sonderaktionen gefahren? Modelle und Übungsköpfe behandelt? Waren verschenkt? Was ist mit Haarbehandlungen Ihrer Mitarbeiter? Aus dem 5 Liter Kanister Shampoo errechnet Ihnen das Finanzamt einige hundert Haarwäschen – stimmt das mit den Kundenzahlen überein?
Die Oberfinanzdirektion Hannover weist ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Unternehmers hin. Was nichts anderes bedeutet als das der Beschuldige diese eventuellen Unstimmigkeiten erklären und entlastende Gründe dazu selber nachweisen muss. Und nicht umgekehrt wie viele Friseure glauben...

Mit einer gut geführten EDV erbringen Sie recht leicht den Nachweis über „Sonderpreise" bei Stammkunden, über Preisaktionen und vielen „entlastenden“ Fakten - das kann Ihre Rettung vor drohenden Nachzahlungen sein und auf jeden Fall deutlich preiswerter als Diese!

Es ist wichtig zu wissen:
im Fall des Falles muss der Unternehmer belegen warum es zu Abweichungen zu den angegeben und den vom Finanzamt geschätzten Zahlen kommt. Fast immer ermitteln Prüfer höhere Umsätze wie sie in den Steuererklärungen angegeben wurden. Mit der Nachvollziehbarkeit die bei einer gut geführten EDV gegeben ist haben Sie eine Chance, ohne haben Sie ein großes Problem!
Zu Nachforderungen des Finanzamtes bei Betriebsprüfungen kommt es fast immer. Durchschnittlich 3-10 % des Umsatzes der letzten 3 Jahre wurden in der Friseurbranche nacherhoben. Finden die Prüfer deutliche Mängel wird der Prüfzeitraum auf 10 Jahre erweitert…

Die Betriebsprüfer erzielten 2007 Mehrsteuern in Höhe von 14 Milliarden Euro. Das sind über eine Million Euro je Prüfer/in. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung erzielte mit 1.500 Prüfern ein Mehrergebnis von 1,4 Milliarden Euro, ebenfalls etwa eine Million Euro je Prüfer. Die Steuerfahndung erzielte Mehrsteuern von 4,1 Milliarden Euro, das sind 1,6 Millionen Euro je Fahnder/in. Friseure haben da nichts zu befürchen? Die Zeiten sind vorbei !

Branchenexperte und Unternehmensberater Dieter Schneider weist auf seiner Internetseite www.marktluecke-verlag.de/ auf die Gefahren bei einer Betriebsprüfung im Friseurhandwerk hin. Vieles davon könnte mit einer guten EDV Lösung geregelt werden….

Unsaubere Kassenführung
Kassenbons oder Stornoprotokolle fehlen. Lücken in der Abrechnung. Dann ist der Betriebsprüfer berechtigt, den Umsatz zu schätzen. Der Steuerpflichtige muss die Schätzung widerlegen.

Fehlende saubere Trennung von Verkaufs- und Dienstleistungsumsätzen
"Auffällig" hoher Wareneinsatz (der nicht selten die Prüfung erst auslöst). Die nachträgliche Trennung während des Prüfungsvorgangs ist sehr aufwendig und teilweise gar nicht möglich (z. B. Verkauf von Kabinettware

Ungenaue, z. B. unvollständige Inventur
Bei zu niedrig angegebenen Inventurwerten wird der Wareneinsatz lt. Buchhaltung entsprechend höher. Bei Erfassung von Eingangsrechnungen und Inventurwerten durch den Prüfer kann im Warenlager Ware unbekannter Herkunft auftauchen, was den Prüfer auf Schwarzeinkauf schließen lässt.

Fehlende Aufzeichnungen über Warenverbrauch, der zu keinem Umsatz führt
(Training, gegenseitiges Behandeln, Gefälligkeitsbehandlungen, Freundschaftspreise, Reklamationsbehandlungen) Folge: deutlich höhere Umsatzschätzungen des Betriebsprüfers.

Fehlende Aufzeichnungen über Preisaktionen aller Art, die zu einer Verminderung der Listenpreise führen.
Folge: Deutlich höhere Umsatzschätzungen des Betriebsprüfers.

Nicht erklärbare "Vorgänge" in der EDV-Kassenabrechnung
Folge: Der Betriebsprüfer schließt auf Umsatzstornierungen (= Umsatzverkürzungen).

Mangelnde Warenabgangskontrolle
"Mitnahmeeffekte" der Mitarbeiter. Der Unternehmer ist doppelt gestraft, weil der Betriebsprüfer Umsatzverkürzung mit "Hebel" ausrechnet: 1.000 € = verschwundene Ware (netto) = mindestens 12.000 verschwundener Umsatz (brutto).

Fehlende Leistungsstatistik
(Mitarbeiterumsätze, Kundenzahlen, Bedienungsarten)
Folge: Beweisnot bei der Widerlegung der Schätzungen des Betriebsprüfers.
Die aktuellen Steuerprüfungsmethoden haben nicht nur Friseurunternehmen zu fürchten, die etwas zu verbergen haben, sondern auch relativ und absolut steuerehrliche Unternehmen

Quelle: www.marktluecke-verlag.de/

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