Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

VORSICHT mit der Fristverlängerung

Die neuesten Infos aus dem Bundesfinanzministerium zur TSE


Bereits 2016 hat das Bundes-Finanzministerium das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ eingeführt, welches bereits einige Neuerungen brachte. So wurde ab 1.1.2018 die Kassennachschau eingeführt. Nun werden weitere Maßnahmen zum 1.1.2020 bindend. 

Änderungen Hardware: Nichtbeanstandungsfrist 30.09.2020

Laut Gesetz müssen künftig alle Kassensysteme mit einem Hardwarezusatz versehen sein, der eine Kassenmanipulation unmöglich macht. Das kann ein Chip, Dongel oder USB Stick sein der an eine Schnittstelle im PC aufgesteckt wird und bei Bedarf von den Finanzbehörden auslesbar ist. Auch andere Lösungen werden angeboten: COMHAIR hat sich beispielsweise für die Integration der TSE direkt in den Bondrucker entschieden.

Diese Zusatzmodule/TSEmüssen an die neue Software angepasst und zuletzt vom Bundesinstitut für Informations- und Sicherheitstechnik geprüft und zertifiziert werden. Da diese Zertifizierung ein aufwändiges Verfahren ist und in allen Wirtschaftszweigen in der Bundesrepublik mit ihren Softwareherstellern durchgeführt werden muss, ließ sich dieses Verfahren nicht bis zum 1. Januar 2020 realisieren. 
Aus diesem Grund haben die Finanzbehörden die ursprüngliche geplante Frist (1.Januar 2020) für die TSE Aufrüstung um neun Monate verschoben – auf den 30. September 2020.

Änderungen Software: KEINE Nichtbeanstandungsfrist !!!

Die Software (das eigentliche Programm) muss in der Programmierung neu angepasst werden, was sehr viel Entwicklungsarbeit bedeutet. So wird es von allen Herstellern Updates für die betreffenden Programme geben.

Da es Unstimmigkeiten darüber gab, ob hier ebenfalls die Nichtbeanstandungsfrist Gültigkeit findet, habe ich beim Bundesfinanzministerium nachgefragt und folgende Antwort erhalten:

Bundesfinanzministerium vom 10.11.2019
„In der Nichtbeanstandungsregelung ist klargestellt, dass die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen sind. Dies bedeutet, dass sowohl die Anpassungen in der Software, d.h. die Schnittstelle für die TSE und die Implementierung der DSFinV-K, als auch der Einsatz der TSE als Hardware-Komponente spätestens bis zum 30. September 2020 umzusetzen sind. 
Es ist es möglich und zwingend erforderlich, die Software-Anpassungen vor den Hardware-Anpassungen durchzuführen.

VORSICHT!

Bei diesem Aufschub handelt es sich lediglich um eine Nichtbeanstandungsfrist, sofern die notwendigen Komponenten nicht zur Verfügung stehen. Gültig dann, wenn es dem Unternehmer aufgrund äußerer Umstände bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, die Vorgaben zu erfüllen. 

Wenn er hingegen einfach nur abwartet, ohne sich bei seinem Anbieter um die nötige Nachrüstung zu kümmern, darf durchaus von einer Beanstandung mit den dazugehörigen Sanktionen ausgegangen werden. 
Bedeutet: der Bestellvorgang muss zum 01.01.2020 eingeleitet sein und sobald als möglich erledigt sein. Wenn die Hardware früher als September zur Verfügung steht, muss diese auch installiert werden.

Zudem gilt ab 2020 eine Meldepflicht für elektronische Kassen und Kassensysteme, Betriebsinhaber müssen beide an die Finanzverwaltung melden, auch wird eine Bonpflicht eingeführt. 

Kassenanforderungen 2020

 

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