Die Diskussionen um das Thema Nichtraucherschutz erfasst auch die Friseurbranche. Grundsätzlich steht der Zigarette im Salon nichts entgegen, wobei: aufgepasst!
Dieses Gesetz betrifft nicht nur Kneipen, Restaurants und öffentliche Gebäude sondern auch alle Räume, in welchen öffentlich Speisen und/ oder Getränke angeboten werden und einen gastronomieähnlichen Charakter aufweisen.
Da Serviceleistungen mittlerweile bei einigen Friseuren über die obligatorische Tasse Kaffee hinausgehen ist hier besondere Vorsicht geboten. Es bleibt abzuwarten wie die Ordnungsbehörden hier verfahren werden.
friseur-news fragte nach beim Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks, es antwortete der Justitiar des Verbandes Herr Dr. J.M.Weckel
„Die Nichtraucherschutzgesetze sind Landesgesetze. Der Zentralverband hat deshalb die Landesverbände gebeten, die mögliche Erstreckung auf Friseurbetriebe mit den zuständigen Landesministerien zu klären, was auf Bundesebene nicht möglich ist.
Die Frage dürfte sein, inwieweit die einschlägigen Gastronomieregelungen bei gastronomieartigen Bewirtungsservice Anwendung finden können.
Eine Faustformel könnte die Notwendigkeit einer Gaststättengenehmigung (Coffeeshop in the Shop) sein. Das dürfte jedoch zu kurz greifen, da auch faktische gaststättenartige Bewirtungen - die gelegentliche unentgeltliche Tasse Kaffee wird es nicht sein - erfasst werden können.
Die Abgrenzung von Grenzfällen ist der Knackpunkt. In Ermangelung einschlägiger Rechtsprechung wäre hier eine "ministeriale" Auslegung von Nöten"