Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 18.04.2024

Schweinegrippe und Quarantäne: Hinweise zu REACH

Mit REACH wurde das europäische Chemikalienrecht neu geregelt


Schweinegrippe und Quarantäne

Urlaubszeit – Reisezeit. Die Mitbringsel sind nicht immer erfreulich. Die Schweinegrippe breitet sich aus und selbst wer sich vorsieht den kann es im Flugzeug schnell erwischen: Bakterien werden durch die Umluft der Klimaanlage durch die Luft gewirbelt.

Besonders betroffen ist aktuell Mallorca.- Urlaubsziel vorwiegend jüngerer Generationen. In den letzten Tagen wurden 1.469 Fälle von Schweinegrippe registriert. Ein vergleichsweise hoher Anteil der neuen Fälle sei durch Reiserückkehrer insbesondere aus Spanien verursacht worden, berichtete das Robert Koch-Institut. Düsseldorf meldet am 20.Juli 23 neue Fälle, 22 davon sind Urlauber die auf Mallorca waren.

Aufgepasst
Wer infiziert ist wird isoliert und behandelt. Vorsorglich in Quarantäne müssen zwingend (Ordnungsmaßnahme der Gesundheitsbehörden) alle Kontaktpersonen. Diese werden für den Zeitraum von 7 Tagen unter Quarantäne gestellt. Treten in dieser Zeit keine Symptome auf darf das Haus wieder verlassen werden. So traf es auch unsere Mitarbeiterin K. wie aus heiterem Himmel. Ihr Freund war einige Tage auf der Baleareninsel und fühlte sich nach der Rückkehr nicht wohl. Der Besuch beim Arzt und der Schnelltest bestätigten die Infektion mit H1N1.

Die Folge: sofortige Behandlung und Isolation im Krankenhaus. Alle Personen die in Kontakt standen wurden zur Quarantäne zu Hause verdonnert, das Gesundheitsamt prüft die Einhaltung.

Urlaubszeit bei den Mitarbeitern, ein voller Terminplan im Salon… und K.in Quarantäne. Das bringt Probleme: Terminabsagen, verärgerte Kunden, Umsatzausfall, kein Erbarmen bei den Behörden.

Unsere Frage wer denn für den Umsatzverlust aufkommt wurde eher belächelt, die Rückfrage bei der Krankenkasse wegen der Lohnfortzahlung oder Erstattung wurde mit Achselzucken beantwortet. Eine Erstattung gibt es in diesen Fällen von der Krankenkasse nicht!

Nach langem hin und her wurde klar: Arbeitgeber die Betroffenen Lohnfortzahlung gewähren können den fortlaufend gezahlten Lohn plus RV Beiträge usw. für solch eine behördliche Verfügung geltend machen. Es muß ein Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach den §§ 56 und 57 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gestellt werden. Zuständig hierfür sind unter anderem die Versorgungsämter – für den Bereich Düsseldorf ist es der Landschaftsverband Rheinland, Sitz in Köln. Über die Zuständigkeiten können die Gesundheitsämter Auskunft geben.

Erläuterungen zum Antrag
Der Arbeitnehmer, der als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern (nicht als Kranker) aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem durch die Ordnungsbehörde verfügten Verbot in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterworfen wird oder einem gesetzlichen Verbot unterliegt, erhält eine Entschädigung, wenn er dadurch einen Verdienstausfall erleidet ( § 56 Abs. 1 IfSG).
Das Gleiche gilt für Personen, die als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige abgesondert wurden oder werden, bei Ausscheidern jedoch nur, wenn sie andere Schutzmaßnahmen nicht befolgen können.

Diese Entschädigung hat für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für 6 Wochen, der Arbeitgeber für das Versorgungsamt auszuzahlen (§ 56 Abs. 5 IfSG). Neben den Beträgen, die er an den entschädigungsberechtigten Arbeitnehmer auszahlt, kann er auch Ersatz des auf die Entschädigung entfallenden Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteils der Beiträge zur Rentenversicherung verlangen.

Dem Arbeitgeber werden die Leistungen, zu denen er nach den §§ 56 ff IfSG verpflichtet ist, auf Antrag erstattet. Der Antrag muss innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung beim zuständigen Versorgungsamt gestellt werden ( § 56 Abs. 11 IfSG). Örtlich zuständig ist das Versorgungsamt, in dessen Bezirk das Unternehmen betrieben wird. Auf Antrag kann der Arbeitgeber vom Versorgungsamt einen Vorschuss auf den Erstattungsbetrag erhalten (§ 56 Abs. 12 IfSG).

Nach Ablauf von 6 Wochen wird die Entschädigung auf Antrag des Betroffenen vom zuständigen Versorgungsamt an diesen direkt gezahlt.

Weiterverwendung auch Auszugsweise: Quellenangabe: www.friseur-news.de

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