Azubis sind für die Berufsschule freizustellen.
Selbst die Azubis, die nicht mehr schulpflichtig sind sollten die Berufsschule besuchen, denn ansonsten muss der Ausbildungsbetrieb die Themen lehren, die für den theoretischen Teil der Gesellenprüfung wichtig sind.
Bei Azubis, welche minderjährig sind, wird ein Tag in der Berufsschule mit mehr als fünf Unterrichtstunden genauso angerechnet wie ein ganzer Arbeitstag.
Sie sind nicht dazu verpflichtet, nach Schulschluss wieder in den Ausbildungsbetrieb zurückzukehren. Bei einem zweiten Schultag werden die tätsächlichen Stunden (45 Minuten), inklusive der Pausen zusammengezählt. Dann muss der Azubi nach Schulschluss wieder zu seinem Ausbildungsbetrieb zurückkehren.
● Ist der Auszubildene schon volljährig, dann treten andere Regeln in Kraft:
Wenn sich die betrieblichen Arbeitszeiten mit dem Berufsschulunterrricht (hierzu zählen auch der Schulweg und die Pausen) überschneiden - wird die Dauer auf die Ausbildungszeit angerechnet. Deckt sich dies nicht, dann wird die Zeit nicht angerechnet.