Friseure sind viel zu oft der Meinung mit, der Abgabe der Unterlagen und Anmeldung der Steuerzahlungen durch den Steuerberater sei alles erledigt. Nein ist es nicht!
Die Finanzbehörde fordert eine sachlich richtige, d.h. protokollierte, Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle. Das betrifft nicht die Unterlagen beim Steuerberater, sondern insbesondere Ihre Unterlagen im Salon. Hier steht natürlich die Kasse ganz besonders im Augenmerk.
§ 158 der Abgabenordnung besagt zwar:
Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 entsprechen, sind der Besteuerung zugrunde zu legen……
In den vorgenannten Paragraphen § 140 bis § 148 wird aber definiert was vorgeschrieben ist:
§ 145 (1) Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie…. innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen.
§ 146 (1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.
§ 146 (2) Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen und aufzubewahren.
So betrüblich es auch ist, viele (Friseur) Unternehmer erfahren erst zu spät, was sie alles verkehrt gemacht haben. Es gibt ganz klare Vorschriften zur Kassenführung, über die Art und Beschaffenheit der Belege und Aufbewahrungsfristen. Diese gelten jeweils unterschiedlich für eine offene Kasse (Schublade), eine elektronische Registrierkasse oder einen Salon PC.
Leider entspricht die reale Kassenführung in den Salons nur selten den gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen. Viele Fehlerquellen werden erst durch Einsicht in das PC System oder die Bons der Registrierkasse beziehungsweise den Kassenberichten (bei einer Kassen Schublade) deutlich sichtbar.
Dann aber werden Sie als Unternehmer recht schnell in Bedrängnis geraten. Hier dürfen die Prüfer Ihre Aufzeichnungen zur Seite legen, im Fachjargon: „die Buchführung verwerfen“ und Ihre Umsätze schätzen.
§ 162 AO - Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (das ist der Fall wenn Sie Ihrer Aufzeichnungspflicht nicht oder nicht vollständig nachgekommen sind)
Dieses geschieht zunehmend anhand eines, von den Finanzbehörden entwickelten EDV Programms. Die Erfahrung zeigt, dass dieses in der Regel sehr teuer für den Unternehmer wird.
Fehler in der Kassenführung können u.a. sein:
- unerklärbare Stornierungen von Kassenbons im PC,
- die Putzfrau, die nicht in der Lohnbuchhaltung auftaucht,
- Zahlendreher oder falsche Beträge beim Übertrag von der Kasse in die Buchführung,
- Nichtbeachtung der zwingend vorgeschriebenen Art der Kassenführung
- aber auch eine unstimmige Kasse.
Selbst bei einem PC System taucht dieses häufiger auf:
Ihr Azubi wird losgeschickt um Material zu kaufen 24,42 € bezahlt Ihr Auszubildender im Großhandel. Sie tippen als Ausgabe aber 24,24 € in den PC ein. Das ergibt einen Fehlbetrag von 18 Cent der Ihnen in der Regel nicht auffällt, weil Sie die Kasse nicht centgenau abrechnen. (nachzählen und protokollieren) Ein Prüfer sieht so etwas sofort!
Abhilfe schafft hier das Zähl Protokoll, welches für offene Kassen (Schublade) zwingend vorgeschrieben ist, für PC Systeme aber nur empfohlen. In Zeiten des PCs wird das aber immer mehr missachtet, obwohl es Ihrer Sicherheit dient!
Ihre Kasse muss Sturzfähig sein!
Was nichts anderes bedeutet, dass auch eine unangemeldete Umsatzsteuersofortprüfung Ihren Kassenbestand zählen darf. Dieser muss Cent genau mit dem Kassenbuch übereinstimmen.
Welche Vorschriften für welche Kassenarten vorgeschrieben sind erfahren Sie in den nächsten Beiträgen.