AUFGEPASST
selbst bei Steuerberatern sind die Fragen strittig, ob Terminbücher aufbewahrungspflichtig sind oder ein Zählprotokoll zu führen ist.
So haben wir dort angefragt, wo man es ganz sicher wissen muss: beim Bundes Finanzministerium.
Wir erhielten diese Antwort:
Zum Zählprotokoll:
„Ein sogenanntes „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl vorhandener Geldscheine und –Münzen) ist nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 16.12.2016, X B 41/16, BFH/NV 2017 S. 310), erleichtert jedoch den Nachweis des tatsächlichen Auszählens.
Aufbewahrungspflicht Terminbücher
Neben den außersteuerlichen und steuerlichen Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen sind alle Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009, BStBl II 2010 S. 452)
Form, Umfang und Inhalt dieser nach außersteuerlichen und steuerlichen Rechtsnormen aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (Daten, Datensätze sowie Dokumente in elektronischer oder Papierform) und der zu ihrem Verständnis erforderlichen Unterlagen werden durch den Steuerpflichtigen bestimmt.
Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch Kalender und Terminbücher. Eine Unterscheidung zwischen der Papierform und der digitalen Form erfolgt nicht.
Bundesministerium der Finanzen im Oktober 2017