Das Thema Kassen-Nachschau wird in den Foren des Internets heißt diskutiert, dennoch scheint so einiges an den Friseuren vorbeigegangen zu sein.
Im Mittelpunkt der Diskussionen immer wieder Aussagen wie: „… ich habe weder PC noch elektronische Registrierkasse… also trifft das auf mich nicht zu!“
Falsch gedacht!
Es ist so wie es ist! Besonders die Nutzer dieser Art von Kassenführung stehen im Blickpunkt dieser neu eingeführten Prüfungsmöglichkeit.
Hier wird eben nicht die nicht vorhandene Kasse geprüft, sondern die Art und Weise der Buchführung und des Umgangs mit Ein und Ausgaben. Die Einzelaufzeichnungspflicht steht dabei ganz oben auf der Prioritätenliste der Prüfer.
Zum 29.12.2016 ist das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen in Kraft getreten. Die neuen Regelungen betreffen im Wesentlichen die Bereiche Kassennachschau, Belegausgabepflicht, manipulationssichere Registrierkassen, Einzelaufzeichnungspflicht.
Während die drei erstgenannten Bereiche erst später angewendet werden müssen, sind die Regelungen zur Einzelaufzeichnung bereits seit 29.12.2016 in Kraft.
Mit der Neuregelung dieses Gesetzes wurde die Bedeutung der „Einzelaufzeichnungspflicht“ deutlich verschärft. Danach gilt:
1. Grundsätzlich sind alle Geschäftsvorfälle einzeln aufzuzeichnen.
2. Während bisher die Ausnahmen von der Einzelaufzeichnungspflicht eher großzügig gehandhabt wurde, existiert nun eine klare Ausnahmeregelung. Diese ist für die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte bindend.
Diese gesetzliche Neuregelung trifft damit vor allem Unternehmen, wo bisher eine „offene Ladenkasse“ geführt und die Summe der Tageseinnahmen mittels Tageskassenbericht ermittelt wurde. Diese sind jetzt ausdrücklich zur Einzelaufzeichnung jedes Umsatzes verpflichtet. In vielen Branchen ist die Verwendung einer offenen Ladenkasse damit seitdem mit erheblichen Risiken behaftet.
Um der Einzelaufzeichnungspflicht gerecht zu werden müssten Sie (dem Gesetz nach) folgende Daten erfassen:
- Geschäftsinhalt > was wurde verkauft, welche Dienstleistung erbracht?
- Name und Adresse des Vertragspartners / Kunden
- Datum des Vorgangs
- Betrag
- Umsatzsteuersatz / Vorsteuer müssen ausgewiesen werden
- Belegnummer dieser Erfassung / die Belege sich lückenlos und fortlaufend zu nummerieren
der aktuelle Kassenbestand
Weiter:
Die Kasseneinnahmen und -ausgaben müssen täglich aufgezeichnet werden.
Es ist nicht ordnungsgemäß, wenn eine nachträgliche Erfassung für einen längeren Zeitraum erfolgt. Für jeden Eintrag im Kassenbuch ist ein Beleg erforderlich.
Wichtig:
Wer den Anforderungen der neuen Kassengesetze nicht nachkommt, bei einer Kassennachschau auffällt, dem drohen hohe Bußgelder bis zu 25.000,- € €uro.