So einige Friseure staunten in den vergangenen Tagen als sie plötzlich das Schreiben einer Anwaltskanzlei im Briefkasten fanden. Bei den Empfängern handelte es sich um Nutzer der Friseur-Kassenprogramme EuroCIS und CloudCIS.
Auftraggeber dieser rechtlichen Stellungnahme ist die Star – Online Software GmbH aus Wien/Österreich. Dieses Unternehmen ist Hersteller (Entwickler) vorgenannter Kassensoftware, die in Deutschland über ECS vertrieben wird.
Als Hersteller dieser Programme ist das Unternehmens Star-Online GmbH nach eigenen Angaben verpflichtet, eine kontinuierliche Produktbeobachtung durchzuführen und Anwender über Risiken bei vorhandenen Mängeln zu informieren.
Die Erkenntnis, dass viele Friseurbetriebe nach Aussage des Auftraggebers, noch mit Versionen aus dem Jahr 2013 arbeiten, führt zu dieser Warnung. Das Unternehmen gibt an, dass diese nicht mehr den aktuellen gültigen Stand der Technik erfüllen und auch nicht den gesetzlichen Vorgaben einer Kassensoftware genügen.
Star – Online Software GmbH verweist auf mehrere, seit 2013 veröffentliche, Aktualisierungen die den Vertriebspartner (ECS) zur Auslieferung an EuroCIS Kunden zu Verfügung gestellt wurden. Damit sollte gewährleistet werden, dass die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung (GoBD) gesichert sind.
Gleichzeitig wurden mit diesen Updates, die zum 25. Mai 2018 verbindlich gewordenen Vorgaben der EU-DSGVO umgesetzt, damit die Datenverarbeitung bei EuroCIS und CloudCIS den datenschutzrechtlichen Vorgaben entspricht
Nach Ansicht von Star – Online Software GmbH ist ECS aufgrund der vereinbarten Update und Support Verträge verpflichtet, diese Updates den Kunden zur Auslieferung anzubieten und auszuliefern. Dieses ist, trotz mehrfacher Mahnung und Warnung, angeblich nicht passiert wie uns Firmenchef Blanka im persönlichen Gespräch mitteilte.
Blanka verweist auf darauf, dass die ECS GmbH seit 2013 bereitgestellte Updates angeblich weder vom Hersteller abgenommen noch den Kunden angeboten hat. „Damit wird in Kauf genommen, dass die Nutzer welche diese Version anwenden, den gesetzlichen Anforderungen nicht mehr genügen.“
Der Einsatz einer veralteten Software kann bei den betroffenen Betrieben im Einzelfall dazu führen, das die Buchführung durch das Finanzamt nicht anerkannt wird.
Wir haben hierzu Anfragen an die Betroffenen Unternehmen gestellt und werden Sie weiter informieren.
Vorgenanntes Schreiben steht (oben rechts) als PDF zur Information