VORSICHT mit der NICHTBEANSTANDUNGSFRIST
Bei diesem Aufschub handelt es sich lediglich um eine Nichtbeanstandungsfrist, sofern die notwendigen Komponenten nicht zur Verfügung stehen. Gültig dann, wenn es dem Unternehmer aufgrund äußerer Umstände bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war, die Vorgaben zu erfüllen.
Wenn er hingegen einfach nur abwartet, ohne sich bei seinem Anbieter um die nötige Nachrüstung zu kümmern, darf durchaus von einer Beanstandung mit den dazugehörigen Sanktionen ausgegangen werden.
Bedeutet: der Bestellvorgang muss zum 01.01.2020 eingeleitet sein und sobald als möglich erledigt sein. Wenn die Hardware früher als September zur Verfügung steht, muss diese auch installiert werden.