Es gibt doch bereits zertifizierte Software, warum wird das jetzt zur Pflicht?
Wir fragten den Geschäftsführer der COMHAIR GmbH, Thomas Keller
„In der Tat haben die bisherigen Zertifizierungen keine Bedeutung für das Finanzamt.
Das haben wir auch von Anfang an so kommuniziert, da derartige von den Anbietern selbst also „privat“ in Auftrag gegebene Zertifikate für das Finanzamt nicht bindend sind.
Viel wichtiger ist deshalb, dass der jeweilige Software-Anbieter für die Ordnungsmäßigkeit seiner Kasse gerade steht und vor allem auch finanziell geradestehen kann!
Ansonsten hilft es dem betroffenen Saloninhaber nichts, wenn er seinen Anbieter aufgrund von Mängeln, die zu erheblichen
Hinzuschätzungen führen können, zwar in Regress nehmen kann, von diesem aber nichts „zu holen“ ist.
Vor diesem Hintergrund sollte man sich seinen Kassenpartner gut aussuchen.
Die angedachte Zertifizierung über das BIS ist im Grunde genommen nur die Fortführung der aktuellen Anforderungen wie GDPdU-Schnittstelle, Unveränderbarkeit der Daten und 10-Jahresspeicher, die spätestens ab/seit dem 01.01.2017 für alle Nutzer von Kassensystemen gelten. Es geht im Wesentlichen darum, dass die dokumentierten Daten nicht nachträglich verändert werden können und dafür ein zertifiziertes, technisches Verfahren eingeführt werden soll, welches die Kassenanbieter in ihrer Software implementieren müssen. Außerdem geht es darum, die Kassendaten durch Spontanbesuche abrufen und prüfen zu dürfen und um Sanktionen/Bußgelder bei Nichteinhaltung der geltenden Regeln.
Allerdings handelt es sich hierbei zunächst einmal nur um einen Gesetzesentwurf, der wenn, dann ab 01.01.2020 zum Tragen kommt.
Auf uns als Anbieter kommt dadurch keine besondere Anforderung hinzu, da wir die erforderliche Technik bereits für Österreich entwickelt haben, wo die Einführung von „INSIKA“ bereits zum 01.04.2017 in Kraft tritt.
Wenn also der nächste Schritt kommt, in welcher Form auch immer, wir können es bereitstellen.
Für die Friseure ist es deshalb wichtig, vor allem die aktuellen Anforderungen zum 01.01.2017 zu erfüllen und die Kassendaten in digitaler Form bei einer Steuerprüfung bereitstellen zu können.
Denn das ist die entscheidende Grundlage für Alles.
Wenn dann eine Verschärfung bzw. Fortführung dieser Auflagen kommt, muss die Software nur noch entsprechend aktualisiert und allenfalls durch technisches Zubehör ergänzt werden.