Probearbeit und Praktika

THEMENWELT · CHEF & UNTERNEHMEN

Für eine neu zu besetzende Stelle den richtigen Mitarbeiter zu finden, stellt sich für den Arbeitgeber häufig als schwierig dar.

Dies gilt auch für neu zu besetzende Lehrstellen.  Diesbezüglich wird immer häufiger mit dem Arbeitnehmer ein Praktika oder ein Probearbeitsverhältnis, neben der Vereinbarung einer Probezeit, vereinbart.

Hierbei ist es wichtig einige Besonderheiten zu beachten:

Versicherungs- und damit beitragsfrei gilt ein Praktikum, welches im Rahmen eines Studiums oder einer weiterführenden Ausbildung in der betreffenden Ausbildungsordnung vorgeschrieben wird.
Besondere Privilegien in der Sozialversicherung gelten dagegen nicht für solche Praktika, die laut der Studienordnung nicht verpflichtend sind. Allerdings können sie als geringfügige Beschäftigungen eingestuft werden und somit, wie bei üblichen Minijobs, versicherungsfrei bleiben (ggf. sind pauschale Beiträge zur Krankenversicherung zu vergüten).

Des Öfteren wird für solche Praktika keine Vergütung bezahlt, insbesondere in dem Fall, wenn Praktika mit Schülern abgeschlossen werden, welche einen Einblick in den Ausbildungsberuf bekommen wollen. Diese Vereinbarung ist zulässig.  Jedoch sollte man darauf achten, dass vorher ein kurzer schriftlicher Vertrag, welcher den Beginn und das Ende sowie die Vereinbarung, dass keine Vergütung bezahlt wird, aufgesetzt wird. Über die Berufsgenossenschaft des Ausbildungsbetriebes hinsichtlich eines Arbeitsunfalls abgesichert sind automatisch Schüler, die ein solches Praktikum absolvieren.  Jedoch ist es wichtig, dass die Schüler und Studenten sich vorher bei ihrer Krankenkasse informieren ob sie ggf. über ihre Eltern kranken versichert sind.

Ein Probearbeitsverhältnis, dessen Vereinbarung in jedem Fall schriftlich erfolgen sollte, gilt fest als ein befristetes Arbeitsverhältnis. Bezüglich der einschlägigen Vorschriften des Teilzeit- und Befristungsgesetz gilt eine Befristung jedoch nur dann als wirksam, wenn eine schriftliche Vereinbarung vorliegt.

Wenn während des Probearbeitsverhältnis keine Vergütung bezahlt werden soll, ist ebenso unbedingt  darauf zu achten, dass dies schriftlich vereinbart wird.  Solch eine Vereinbarung gilt allerdings nur dann als zulässig, wenn  der Arbeitgeber keinen großen wirtschaftlichen Nutzen aus der ‘Arbeitskraft’“ des Arbeitnehmers ziehen kann und das jeweilige Probearbeitsverhältnis nur wenige Tage andauert.  Andernfalls ist eine jeweilige Vereinbarung sittenwidrig und damit unwirksam mit der Folge, dass der Arbeitnehmer nachwirkend für die Zeit einen Anspruch auf Vergütung verlangen kann.  Vor Beginn der Probearbeit besteht die Möglichkeit, dass die Parteien vereinbaren, ein befristetes geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis (Minijob) zu schließen.

Demzufolge kann ein ordentliches Arbeitsverhältnis vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber beschließen sollte den Arbeitnehmer zu übernehmen.

Die Neueinstellung einer Probezeit von sechs Monaten kann unabhängig davon vereinbart und das Arbeitsverhältnis zunächst für maximal zwei Jahre befristet werden. Innerhalb dieser zwei Jahre kann die Befristung bis zu drei mal verlängert werden. Diese bietet dem Arbeitgeber  eine sehr gute Möglichkeit den neuen Mitarbeiter zunächst zu testen.  Die Chance auf eine Befristung besteht jedoch nur dann, wenn zuvor mit den Arbeitnehmern noch kein anderes Arbeitsfeld abgeschlossen wurde.

Sie können sich an die Rechtsabteilung der Kreishandwerkschaft wenden, wenn Sie noch weitere Fragen zum Arbeitsrecht haben. Als Innungsmitglied steht es Ihnen zu kostenfrei von der Kreishandwerkschaft rechtlich beraten und vor dem Arbeits- und Sozialgericht vertreten zu werden.

Anzeige

Ähnliche Beiträge

  • |

    Alles Chefsache?

    THEMENWELT · CHEF & UNTERNEHMEN Die Frage nach Verantwortung und Schuldzuweisung Das Friseurhandwerk durchlebt derzeit einen harten Verdrängungswettbewerb. Die Zahl der Betriebsstätten ist so hoch wie nie. Zahllose Mobile Friseure/innen sind unterwegs, die Zahl der nicht legal Tätigen (Schwarzarbeit) wächst ständig und wird mit Einführung des Mindestlohnes weiter steigen.   Bedeutet im Umkehrschluss: weniger Kunden…

  • Preisangst?

    THEMENWELT · CHEF & UNTERNEHMEN Wann haben Sie das letzte Mal über Ihre Preise nachgedacht? Sie kennen das! Das ewige Stöhnen über Friseurpreise. Wie oft müssen Sie für 50 Cent Preisangleichung langwierige Erklärungen abgeben. Schließlich ist der Mitbewerber ohnehin preiswerter, ja und die 10,- €uro Salons! Die können ja auch preiswert sein! Geiz ist geil…

  • Hinfallen erlaubt

    THEMENWELT · CHEF & UNTERNEHMEN Man muss nur wieder aufstehen! Am diesjährigen SPC-Kongress der Schaefer & Partner Consulting hielt Unternehmer Sascha Grießhammer einen spannenden, inspirierenden Vortrag. Nach der Meisterschule machte er sich mit 24 Jahren selbständig. Er führt zusammen mit seiner Geschäftspartnerin Sandra Stumpe drei Salons der Marke „sasa pure style company“.  Der Friseur aus…

  • Preisk(r)ampf Adé!

    THEMENWELT · CHEF & UNTERNEHMEN Weg vom Low Budget Der neue Zeitgeist geht Dank der Diskussion und der Einführung des Mindestlohns wieder mehr zum Friseur als Fachmann für schöne und gesunde Haare. Im Zusammenhang mit dieser Entwicklung sollten wir uns darauf besinnen, was wir eigentlich möchten: schöne Frauen produzieren. Die Friseurbranche erholt sich Zusehens vom…

  • Mitarbeiter des Monats

    THEMENWELT · CHEF & UNTERNEHMEN Bewährter Klassiker oder falsche „gute“ Idee? Mitarbeiter des Monats – bewährter Klassiker oder falsche “gute” Idee? Mitarbeiter zu motivieren und zu fördern ist es, was guten Chefs am Herzen liegt. Gutes Personal zu finden kann schwierig sein, sie zu halten ist daher überlebenswichtig! Besonders in einer Industrie die so kompetitiv…