Berufskleidung kann in bestimmten Berufen als Betriebsausgabe abgesetzt werden, dies gilt auch für Friseure. Allerdings ist hier klar abgegrenzt, welche Kleidungsstücke unter diese Kategorie zählen. Ist es nicht möglich, die ausschließliche Nutzung eines Kleidungsstücks als Berufsbekleidung nachzuweisen, ist das Finanzamt berechtigt, die Ausgaben von den gesamten Betriebsausgaben abzuziehen. Dies wird auch im Lexikon der Betriebsausgaben http://www.betriebsausgabe.de/arbeitskleidung-68.html entsprechend erläutert.
Welche Kleidung dürfen Friseure absetzen
Generell erkennt das Finanzamt Kleidungsstücke als Betriebsausgabe an, die ganz offensichtlich der jeweiligen Berufsgruppe zugeordnet oder so beschaffen sind, dass sie nicht als private oder Freizeitkleidung geeignet sind. Dazu gehören zum Beispiel spezielle Friseurkittel und –kasacks. Insbesondere bei Friseuren zählt auch modische Oberbekleidung in Weiß oder in der Corporate Identity-Farbe des Salons als Berufskleidung. Zusätzlich erleichtert wird die Anerkennung, wenn auf dem Kleidungsstück ein Firmenlogo oder –Emblem aufgedruckt, aufgenäht oder aufgestickt ist. Generell nicht anerkannt wird normale Alltagskleidung, die in der Freizeit ebenso getragen werden kann wie im Beruf. Das gilt zum Beispiel für Anzüge, die klassischen Blue Jeans, Strickjacken oder Kleider.
Auch Reinigungskosten sind Betriebsausgaben
Wenn ein Kleidungsstück als Berufskleidung anerkannt werden kann, dann können nicht nur die Kosten für die Anschaffung, sondern auch für Reinigung, Reparatur und auch die Ersatzbeschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Laut Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind insbesondere die Reinigungskosten in voller Höhe steuerlich absetzbar. Wird typische Berufsbekleidung in der eigenen Waschmaschine zuhause gereinigt, dann dürfen die entstehenden Kosten geschätzt werden, wird die Kleidung in der Reinigung gesäubert, gilt der entsprechende Beleg. Wer sich die Schätzung bzw. die Auflistung der Einzelposten sparen will, kann einen Pauschalbetrag für Reinigung und Anschaffung der Berufsbekleidung ansetzen. Die Finanzämter erkennen diese Aufwendungen auch ohne Beleg an.
Die Rechtsprechung und auch die Einschätzung des Themas Arbeitskleidung als Betriebsausgabe ist nicht abschließend geklärt. Auch die Finanzämter urteilen in dieser Sache unterschiedlich. Keinesfalls als Betriebsausgabe können Kleidungsstücke abgesetzt werden, die als normale Kleidung für einen berufsbedingten Anlass wie einen Kongress oder eine Gala angeschafft werden.
Über den Autor Torsten Montag
Als Dipl. Betriebswirt und SEO-Experte schreibt Torsten Montag zum Thema Betriebswirtschaft, Onlinemarketing und Existenzgründung. Er ist Chefredakteur und Websitebetreiber des Gründerlexikon (www.gruenderlexikon.de sowie des Lexikon der Betriebsausgaben (www.betriebsausgabe.de).