Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Mails & SMS

unterliegen ganz besonderen Bestimmungen


Eine Datennutzung zur Direktwerbung (zum Beispiel Brief) ist zulässig.
Die Empfänger dürfen allerdings jederzeit widersprechen.
Für Werbung per E-Mail ist weiterhin eine Einwilligung erforderlich!

Werbemaßnahmen, besonders per E-Mail oder SMS unterliegen strengen rechtlichen Grenzen. Zum Schutz des Verbrauchers bestehen unterschiedliche Beschwerdemöglichkeiten.

E-Mail- und SMS-Werbung ist bei Neukunden nur zulässig, falls diese hierfür eine vorherige ausdrückliche Einwilligung erteilt haben – unabhängig davon, ob sich die Werbung an Verbraucher oder an Firmen richtet. Dies gilt gleichermaßen für die Verwendung von E-Mail-Adressen wie auch für SMS-Werbung.

Bei Bestandskunden ist E-Mail- und SMS-Werbung zulässig,

  • wenn das Unternehmen die Kontaktdaten im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung
    (Verkauf einer Ware oder Dienstleistung) erlangt,
  • (nur) für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben wird,
  • bislang nicht widersprochen wurde
  • der Kunde bei der Erhebung der elektronischen Kontaktdaten
  • und bei jeder Werbe-E-Mail bzw. –SMS auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde.

Werbe E-Mails (z.B. Angebote, Preisnachlässe) an Nicht-Kunden müssen die Möglichkeit zum Opt-in enthalten. Kunden müssen zB durch einen Button ihre Anmeldung bestätigen können.
Andere E-Mails (z.B. Geburtstagsgrüße oder Informationen) an Bestandskunden müssen nur eine Opt-out-Möglichkeit enthalten (also die Möglichkeit, sich wieder abzumelden).

Einwilligungen in Werbemaßnahmen

Die pauschalierte Einwilligung zu Werbemaßnahmen reicht nicht.
Vielmehr muss klar erkennbar sein, welcher Verwendung der Daten / welcher Art von Werbung er zustimmen soll. Es muss ebenfalls erkennbar sein, zu welchen Zwecken die Kontaktdaten verwendet werden (Eigenwerbung, Werbezwecken Dritter, Adressverlage).

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