Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 23.11.2024

Offene Ladenkasse

Auch hierzu gibt es gesetzliche Vorschriften - Nichtbeachtung kann sehr teuer werden!


PC als Salonmanagement oder elektronische Ladenkasse: viele Friseure tun sich schwer mit der Anschaffung eines EDV gestützten Kassensystems. Das mag (hier nicht zu diskutierende) Gründe haben. Eine offene Kasse (Geld in der Schublade) ist nach wie vor erlaubt, Fakt aber ist, das es auch für das Führen der offenen Ladenkasse gesetzliche Bestimmungen gibt.

Aussagen über eine elektronische oder PC gestützte KassenPFLICHT sind unseriös, gesetzlich ist das in der BRD (zur Zeit) noch nicht Vorschrift. (1) Allerdings ist die Einführung solcher Systeme empfehlenswert, denn bei der offenen Kasse lauern einfach zu viele Gefahren, weil die Vorschriften hierzu weitgehend unbekannt sind.

Werden diese nicht eingehalten, wird der Umsatz bei einer Prüfung fast ausnahmslos geschätzt, was meistens zu existenzbedrohenden Situationen oder einem schnellen Aus für den Betrieb führt. Die offene Ladenkasse wird von den Betriebsprüfern gerne auseinandergenommen und verworfen, d. h. hier ist Ihr Risiko der Steuernachzahlung am größten.

Bei der offenen Ladenkasse gelten gesetzliche Vorschriften:

  • Der Tageskassenbericht ist für jeden Tag handschriftlich auszufüllen
  • Dieser Tageskassenbericht wird nur anerkannt, wenn mit dem KassenENDbestand zu Geschäftsschluss in der obersten Zeile begonnen wird.
    ACHTUNG
    Kassen Anfangsbestand + Einnahme = Kassenendbestand (diese Rechnung ist falsch!)
    Richtig muss es folgendermaßen sein:
    Kassen ENDbestand – Kassen Anfangsbestand = Einnahme
  • Der Kassen-Soll und Kassen-Ist-Bestand muss täglich abgeglichen werden (Kassensturzfähigkeit).
  • Überschreibungen, nachträgliche Änderungen, Rechenfehler und Streichungen im Kassenbuch rechtfertigen die Verwerfung der Kassenführung durch die Finanzverwaltung.
  • Alle Beträge müssen centgenau dokumentiert und eingetragen sein. Zur Ergänzung ist ein Kassenzähl Protokoll anzufertigen und chronologisch zu dokumentieren. (Aufbewahrungspflicht 10 Jahre!)
  • Die Ein- und Ausgaben müssen in der richtigen Reihenfolge des Datums protokolliert werden.
  • Einzahlungen auf das Bankkontosind an dem Tag des Bargeldflusses in die Kasse ein- oder auszutragen, auch wenn die Wertstellung der Bank erst später erfolgt
  • Kassenfehlbestände müssen zwingend ausgewiesen werden,

(1) Achtung:
Im Nachbarland gibt es eine andere Gesetzeslage:
Dort sind Unternehmen mit überwiegend barzahlenden Kunden und mehr als 15.000 Euro Umsatz im Jahr, zur elektronischen Kassenführung verpflichtet.
Unternehmen, die unter den 15.000 liegen oder welche, die kaum Barzahler als Kunden haben, brauchen keine.

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