Der FRISEUR- UND KOSMETIKVERBAND NORDRHEIN-WESTFALEN teilt uns soeben mit:
Überbrückungshilfe anstelle von Dezemberhilfe
Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe werden über einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt nach Prüfung der Voraussetzungen beantragt.
Mit Rundschreiben 01/2021 vom 05. Januar 2020 wurden die Betriebe gebeten sich bei ihrem steuerlichen Berater zu informieren. Hierbei kann die Prüfung ergeben, dass der Friseurbetrieb nicht für die Dezemberhilfe anspruchsberechtigt ist, da die Friseurleistungen bis Mitte Dezember erbracht werden konnten. Dies betrifft die Betriebe, die nicht überwiegend Kosmetikdienstleitungen anbieten.
Der Steuerberater wird dann anstelle der Dezemberhilfe die Überbrückungshilfe prüfen und bei deren Voraussetzung diese dann beantragen können. Hier ist allerdings ein Umsatzeinbruch über den Gesamtmonat Dezember erforderlich.
Das Computerprogramm des Steuerberaters berechnet den Anteil der zustehenden Hilfe und fertigt einen Ausdruck für den Antrag. Der Antrag muss persönlich unterschrieben werden. Als PDF-Dokument wird der Steuerberater das unterschriebene Exemplar dem elektronischen Antrag beifügen.
Darauf folgt ein vorläufiger Bescheid über einen Abschlag der noch zu bearbeitenden Dezemberhilfe. Wann der Abschlag allerdings ausgezahlt wird, liegt nicht mehr in der Hand des Steuerberaters. Derzeit gibt es diesbezüglich noch keine Erfahrungswerte.
Ergänzende Beratung
Ergänzend zum Antrag auf Überbrückungshilfe kann der steuerliche Berater über Anträge an das Finanzamt die Liquidität des Unternehmens kurzfristig fördern.
Steuervorauszahlungen können angepasst oder auch erstattet werden. Fällige Steuerzahlungen können gestundet und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden. Diese Anträge an das Finanzamt können auch die Unternehmer selbst stellen. Das persönliche Gespräch mit den Sachbearbeitern des „Veranlagungsbezirkes“ und der „Erhebungsstelle“ kann die Bearbeitung verkürzen.
Betriebe mit Rechtsschutzversicherungen
Der Steuerberater wird den Schaden genauer beziffern können, der durch die Schließung des Unternehmens abzüglich einer Dezemberhilfe oder einer Überbrückungshilfe dem Unternehmen entstanden ist.
Betriebe mit Rechtsschutzversicherungen können beim Versicherer anfragen, ob sie eine Deckungszusage für eine Klage gegen das Bundesland erhalten. Hierbei kann geprüft werden, ob die Unterscheidung zwischen Dezemberhilfe und Überbrückungshilfe zulässig ist.
Darüber hinaus bestehen Anspruchsgrundlagen aus anderen Gesetzen, die eigene Entschädigungen vorsehen, zum Beispiel das Infektionsschutzgesetz (IfSG)