die Vorschriften zur Kassenführung haben sich seitens der Finanzbehörden deutlich verschärft. Das gilt für PC Systeme aber auch elektronische Kassen.
Es sind (oder werden) Änderungen notwendig sein, um den neuen Anforderungen der Finanzämter nachzukommen.
Aktuell machen Kassen- und Softwareanbieter auf diese Situation verstärkt aufmerksam, was von nicht wenigen Anwendern (Friseuren) falsch interpretiert wird. Das Wichtigste zuerst: es gibt in Deutschland auch weiterhin keine Kassenpflicht!
Als Unternehmer können Sie jederzeit eine offene Kasse führen. Das bedeutet: Ihre Bargeldvorräte können Sie in einer Schublade aufbewahren. Allerdings gibt es auch hier zwingende Vorschriften. Vor dieser Art der Kassenführung kann man nur warnen: die Gefahrenquellen sind hier einfach zu hoch.
(Siehe auch: offene Kassen)
Für elektronisch Registrierkassen gibt es (genau wie für PC Systeme) ebenfalls gesetzlich bindende Vorschriften der Finanzverwaltung. Ältere Registrierkassen (und PC Systeme) waren zum Teil noch nicht in der Lage, diesen Anforderungen nachzukommen. Deshalb gab es hier eine so genannte Übergangsregelung, die den Betrieben dieses älteren Systeme bis zum 31.12.2016 gestattete.
Allerdings mit einer Einschränkung: dort, wo ein Nachrüsten heut schon möglich ist, muss der Unternehmer dieses zwingend durchführen!
Ab 1.1.2017 müssen alle Kassensysteme (egal ob Registrierkasse oder PC) die Vorschriften der ordnungsgemäßen Buchführung erfüllen. Hier wird es also notwendig sein, Systeme jeglicher Art, sofern sie nicht den Anforderungen genügen, auszutauschen.
Bei der Neuanschaffung eines Kassensystems sind, die ab 2017 gültigen Anforderungen , bereits heute zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn Sie sich ein gebrauchtes Kassensystem anschaffen möchten.
Anders in Österreich:
hier wurde im Rahmen der Steuerreform bereits 2015 die so genannte Registrierkassenpflicht beschlossen. Bei Betrieben ab 15.000 € Jahresumsatz ist eine elektronische Kasse oder ein PC System verpflichtend. Es ist davon auszugehen, dass sich die deutschen Finanzbehörden (oder aber auch die EU) dieser Gangart anschließen werden. Aber noch aber ist es nicht soweit.
Im Übrigen sind Sie als Unternehmer für die ordnungsgemäße Funktion Ihrer Kassensoftware , aber auch der Registrierkasse verantwortlich. Sie haften für eine ordnungsgemäße Buchführung und nicht Ihr Buchhalter oder der Hersteller Ihrer Kassenlösung. Eine Zertifizierung der Softwareprogramme ist seitens der Finanzämter unerheblich und entbindet Sie keineswegs von Ihren Pflichten.