Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Einzelaufzeichnungen

Finanzministerium: Anwendungserlass vom 19. Juni 2018


Neue Vorschrift: Friseure und Kosmetiker müssen Einzelaufzeichnungen führen

Berlin, 11. Oktober 2018. Friseure, Kosmetiker und einige andere Dienstleister haben guten Grund, verärgert zu sein. Denn ab sofort dürften sie erheblich mehr zu tun haben. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ihnen mit einem neuen Anwendungserlass zur Kassenführung eine Einzelaufzeichnungspflicht aufgedrückt.

Nachdem es für die Unternehmer mit Bargeschäften in letzter Zeit ohnehin viele schlechte Nachrichten gab, wie die unangekündigte Kassen-Nachschau, legt das BMF mit dem Anwendungserlass vom 19. Juni 2018 noch eine Schippe oben drauf: So müssen Dienstleister, bei denen der Kunde während der Leistung dabei ist und auf die er während der Ausführung Einfluss nehmen kann, jeden einzelnen Geschäftsvorfall detailliert festhalten.

Wer ist betroffen?

Die Regelung betrifft insbesondere Friseure, Nagelstudiobetreiber und Kosmetiker. Allein Friseurbetriebe gibt es in Deutschland laut statista 80.769. Und nicht nur die „Verschönerungsbranche“ muss sich jetzt mit der Einzelaufzeichnungspflicht vertraut machen. Genauso sind auch Masseure, Fußpfleger und selbstständige Prostituierte betroffen. In Betrieben dieser Branchen vermutet das Finanzamt vermehrt Schwarzgeld. Und wer lange mit seinen Kunden zusammensitzt, der soll sich laut BMF dann auch so viel Zeit nehmen, entsprechende Aufzeichnungen vorzunehmen.

Ziele der Einzelaufzeichnungspflicht

Die Einzelaufzeichnungspflicht gilt für jedes Unternehmen mit Bargeschäften. Das bedeutet: Leistung, Preis und Kundenname müssen für jeden einzelnen Geschäftsvorfall aufgezeichnet werden. Diese Pflicht entfällt ausnahmsweise bei Barverkäufen an eine unbestimmte Vielzahl von Personen, z.B. beim Bäcker oder Kiosk. Diese Ausnahme gilt zwar auch für Dienstleistungen. Den oben genannten Berufsgruppen bringt das dennoch nichts. Denn laut BMF gilt diese Ausnahme nicht, wenn der Kundenkontakt in etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung individuell Einfluss nehmen kann.

Das kann drohen

Einziger Trost für die Betroffenen: Die Dienstleister müssen ihre Kunden nicht nach ihrem Namen fragen, denn das ist unzumutbar. Der Name muss nur aufgezeichnet werden, wenn er sich aus dem Bestellbuch ergibt. Dann muss das Bestellbuch aber auch aufbewahrt und bei der Kassenprüfung vorgelegt werden. Mehr über die Pflichten lesen Sie in der Infografik im felix1.de-Blogartikel „Kassenführung: Friseurbetriebe haben ab sofort mehr zu tun“.

„Wer die Einzelaufzeichnungspflicht nicht ernst nimmt, dem droht die Verwerfung der Kassenführung und die Hinzuschätzung durch das Finanzamt“, erklärt felix1.de-Steuerberater Patrick Schütz. „Ich werde meinem Friseur jedenfalls dringend raten, ab sofort bei jedem einzelnen Geschäftsvorfall die strengen Aufzeichnungspflichten zu beachten.“

Über felix1.de

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