Nachhaltiger Salon? Abmahnungen drohen !

Ab 27. September: Neue Regeln für „grüne“ Werbung – das müssen Friseursalons beachten

„Nachhaltig“, „umweltfreundlich“, „klimaneutral“ oder ein grünes Siegel auf der Website – solche Aussagen werden für Friseurbetriebe ab dem 27. September 2026 rechtlich deutlich anspruchsvoller. Mit der Umsetzung der europäischen EmpCo-Richtlinie werden die Anforderungen an Umweltwerbung, Nachhaltigkeitssiegel und Verbraucherinformationen verschärft. Auch Handwerksbetriebe sind ausdrücklich betroffen.

Für Friseursalons betrifft das nicht nur Produktwerbung. Auch Aussagen über den eigenen Betrieb, die Website, Social-Media-Posts, Schaufensterwerbung oder Hinweise wie „nachhaltiger Salon“ können unter die neuen Regeln fallen.

Was ändert sich?

Die EU-Richtlinie 2024/825 soll Verbraucher besser vor sogenanntem Greenwashing schützen. Deutschland setzt die Vorgaben insbesondere über Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb um. Die neuen Vorschriften sind ab 27. September 2026 anzuwenden.

Künftig reicht es nicht mehr, eine allgemein positive Umweltaussage einfach werblich zu verwenden. Aussagen müssen konkret, nachvollziehbar und belegbar sein.

Besonders kritisch werden allgemeine Begriffe wie:

  • „umweltfreundlich“
  • „klimafreundlich“
  • „grün“
  • „ökologisch“
  • „umweltschonend“
  • „CO₂-freundlich“
  • „biologisch abbaubar“

Solche allgemeinen Aussagen sind künftig grundsätzlich problematisch, wenn nicht eine entsprechend anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann oder die konkrete Bedeutung der Aussage auf demselben Werbemedium klar erläutert wird.

Was bedeutet das konkret für den Salon?

Ein Satz wie „Wir arbeiten nachhaltig“ auf der Salonwebsite kann künftig zu allgemein sein. Deutlich besser wäre beispielsweise eine konkrete, nachprüfbare Aussage wie:
„Seit Januar 2026 beziehen wir für unseren Salon ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien.“
Oder:
„Diese Produktverpackung besteht laut Hersteller zu 80 Prozent aus recyceltem Kunststoff.“

Entscheidend ist: Der Kunde muss erkennen können, worauf sich die Umweltaussage tatsächlich bezieht. Die zugrunde liegenden Angaben sollten vom Salon außerdem dokumentiert werden können.

Vorsicht bei Herstellerangaben

Gerade Friseure übernehmen häufig Werbeaussagen ihrer Lieferanten oder Haarkosmetikmarken – beispielsweise in Social Media, auf Produktaufstellern oder im eigenen Onlineshop. Hier empfiehlt sich künftig besondere Vorsicht.

Dass eine Aussage vom Hersteller stammt, bedeutet nicht automatisch, dass ein Salon sie bedenkenlos für seine eigene Werbung übernehmen sollte. Wer eine Umweltaussage gegenüber seinen Kunden verwendet, sollte zumindest prüfen können, worauf diese Aussage beruht.

Das gilt beispielsweise für Aussagen wie: „klimaneutral hergestellt“, „100 Prozent nachhaltig“, „umweltfreundliche Haarpflege“ oder „grüne Produktlinie“.

Nachhaltigkeitssiegel werden ebenfalls strenger geregelt

Auch Nachhaltigkeits- und Umweltsiegel dürfen nicht beliebig eingesetzt werden.

Nach Angaben des Zentralverbands des Deutschen Handwerks dürfen Nachhaltigkeitssiegel gegenüber Verbrauchern künftig grundsätzlich nur verwendet werden, wenn sie von einer staatlichen Stelle anerkannt sind oder auf einem den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Zertifizierungssystem beruhen.

Für Salons bedeutet das: Eigene Fantasie-Siegel wie etwa
„Green Salon“, „Eco Hairdresser“ oder „100 % Sustainable Salon“ können rechtlich problematisch werden, wenn sie beim Kunden den Eindruck einer unabhängigen Zertifizierung vermitteln.

Auch Zukunftsversprechen werden schwieriger

Besonders relevant für Unternehmenskommunikation sind Aussagen über zukünftige Umweltleistungen. Wer beispielsweise wirbt: „Bis 2030 sind wir klimaneutral“ muss künftig wesentlich mehr liefern als eine Absichtserklärung. Solche Aussagen müssen auf klaren, objektiven, öffentlich zugänglichen und überprüfbaren Verpflichtungen beruhen. Dazu gehören messbare und zeitgebundene Ziele sowie ein realistischer Umsetzungsplan. Die Fortschritte müssen außerdem regelmäßig von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft werden.

Für einen normalen Friseursalon dürfte es daher sinnvoller sein, bereits erreichte und belegbare Maßnahmen zu kommunizieren als weitreichende Zukunftsversprechen abzugeben.

Neue Verbraucherinformationen beim Warenverkauf

Die Änderungen betreffen außerdem Salons, die Produkte verkaufen.

Das gilt insbesondere für den Verkauf von Waren im Salon oder über einen eigenen Onlineshop. Die EU-Regelung stärkt Informationen über das gesetzliche Gewährleistungsrecht und über bestimmte Herstellergarantien.

Vorgesehen ist unter anderem eine harmonisierte Mitteilung über das gesetzliche Gewährleistungsrecht. Im stationären Handel soll sie gut sichtbar angebracht werden können, beispielsweise in der Nähe des Kassenbereichs. Beim Onlineverkauf soll die Information entsprechend auf der Website erscheinen.

Zusätzliche Vorgaben gelten, wenn ein Hersteller für eine Ware eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für das gesamte Produkt gewährt. Dann kann eine harmonisierte Kennzeichnung erforderlich werden.

Für klassische Haarkosmetik dürfte dieser Punkt häufig weniger relevant sein. Interessant wird er beispielsweise beim Verkauf von Haartrocknern, Glätteisen, Stylinggeräten oder anderen langlebigen Waren.

Was Friseurbetriebe jetzt prüfen sollten

Vor dem 27. September sollten Salons ihre Außendarstellung einmal systematisch durchsehen:
Website und Salonbeschreibung: Gibt es Formulierungen wie „nachhaltig“, „grün“, „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“?
Social Media: Werden solche Aussagen regelmäßig in Instagram- oder Facebook-Posts genutzt?
Produktwerbung: Werden Umweltversprechen von Herstellern ungeprüft übernommen?
Siegel und Logos: Ist nachvollziehbar, wer hinter einem verwendeten Nachhaltigkeitssiegel steht und nach welchen Kriterien es vergeben wird?
Werbematerial im Salon: Enthalten Aufsteller, Plakate oder Schaufensterwerbung pauschale Umweltversprechen?
Warenverkauf: Müssen die neuen Hinweise zu Gewährleistung und Herstellergarantien berücksichtigt werden?

Abmahnrisiko nicht unterschätzen

Die Regeln sind nicht nur theoretische Informationspflichten. Verstöße gegen die neuen Vorgaben können wettbewerbsrechtliche Folgen haben. Nach Darstellung des ZDH können entsprechende Geschäftspraktiken von Verbraucherschutz- und Wirtschaftsverbänden sowie von Mitbewerbern verfolgt und abgemahnt werden.

Gerade bei Websites und Social Media dürfte es deshalb sinnvoll sein, pauschale Nachhaltigkeitsaussagen vor dem Stichtag zu überprüfen.

Für Friseure gilt: Konkret statt werblich übertreiben

Die neuen Regeln bedeuten nicht, dass Friseursalons künftig nicht mehr über ihre Umweltmaßnahmen sprechen dürfen.
Im Gegenteil: Wer tatsächlich Energie spart, Abfall reduziert, Mehrwegsysteme verwendet, Verpackungen vermeidet oder nachweislich ressourcenschonende Produkte einsetzt, kann dies weiterhin kommunizieren.

Die entscheidende Änderung lautet:
Nicht „Wir sind nachhaltig“, sondern konkret erklären, was tatsächlich nachhaltig gemacht wird.

Je konkreter, nachvollziehbarer und belegbarer eine Aussage ist, desto geringer ist das Risiko, dass beim Verbraucher ein falscher Eindruck entsteht.

Quelle: Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates; Bundesministerium der Justiz; Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH).

Hinweis der Redaktion: Dieser Beitrag informiert über die neuen gesetzlichen Anforderungen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.

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