Neuerungen – ab 1.Januar 2020 in der Kassenführung

Wichtig – Unser Beitrag aus TOP HAIR International

Ab 1. Januar 2020 treten folgende gesetzlichen  Änderungen / Neuerungen bei der Kassenführung in Kraft:

Sicherheits-Zertifikat

Den Finanzbehörden entgehen jährlich mehrere Milliarden Euro durch Kassenmanipulation. Aus diesem Grund wird das „Gesetz zum Schutz von Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ weiter verschärft. Ab 1. Januar 2020 sollten daher alle Unternehmer folgende Neuerungen im Blick haben.

Vorgabe der Finanzbehörden: bis zum 31.12.2019 müssen alle elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Das betrifft also auch Kassen PC’s. Dieses Sicherheitsmodul (elektronisches Aufzeichnungssystem) besteht aus drei Bestandteilen: einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle. Dieses System muss vom „Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik“ (BSI) zertifiziert sein. (TSE Zertifikat)

Da es hier Zeitverzögerungen gab, ist der Termin zum 1. Januar für die Zulieferindustrie kaum zu halten. Das Verfahren, welches bis zur Zertifizierung zu durchlaufen ist, dauert 6-9 Monate, so dass sich das Bundesfinanzministerium dafür einsetzt, eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 zu erlassen. Hierfür sind die Finanzbehörden der Länder zuständig. 

Kassensysteme, die technisch nicht umrüstbar sind, erhalten eine verlängerte Übergangsfrist bis Ende 2022. Bis zu diesem Datum muss das alte Kassensystem ersetzt worden sein. Voraussetzung ist aber, dass die alte Kasse den Anforderungen des BMFschreibens vom 26.11.2010 entspricht. 

Meldepflicht

Das ist allerdings nicht die einzige Neuerung, auf die sich Unternehmer einstellen müssen. Mit dem 1.1.2020 tritt eine Meldepflicht in Kraft, alle im Unternehmen genutzten Kassensysteme müssen innerhalb eines Monats (nach Anschaffung) dem zuständigen Finanzamt gemeldet werden. 

Für Kassen, die vor dem 1. Januar 2020 angeschafft wurden, muss diese Meldung bis zum 31.  Januar 2020 der Finanzbehörde vorliegen. Vermutlich wird hier eine elektronische Meldung möglich werden, darüber liegen derzeit noch keine aktuellen Informationen vor. 

Belegausgabe 

Auch die Belegausgabepflicht ist neu. Ab dem 1. Januar 2020 muss jeder Betrieb der eine elektronische Kasse / Kassensystem benutzt, seinen Kunden direkt beim Zahlvorgang einen Beleg zur Verfügung stellen. (Kassenbon) Dieses auch ungefragt, ob der Kunde das möchte oder nicht. 
Zuwiderhandlungen werden teuer.

Eine KASSENPFLICHT ist weiterhin noch nicht in Sicht, sie bleibt erlaubt. 
Trotzdem möchten wir von dieser Art der Kassenführung abraten, denn auch wenn alles so einfach erscheint, es muss trotzdem die EINZELAUFZEICHNUNGSPFLICHT erfüllt werden und auch die offene Kasse hat mit ihren 
VORSCHRIFTEN ZUR OFFENEN KASSE nicht wenige Tücken!!! 

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