Als digitale Zeitschrift anerkannt: Deutsche Bibliothek Berlin - Frankfurt - München - ISSN: 2190-9873 Letzte Aktualisierung: 24.04.2024

Klare Antworten

Bonpflicht und Kassennachschau !


Die neuen Gesetze und Vorschriften zur Kassenführung waren Titelthema der TOP HAIR International Business Ausgabe 4/2017.
In der Zeit, wo die Recherche zu diesem Thema abgeschlossen wurde, entstand das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ vom 22. Dezember 2016.
Dieses wird uns in den nächsten Jahren noch sehr beschäftigen, schon jetzt wird viel darüber diskutiert.

Zum Zeitpunkt der Drucklegung konnte uns das Bundesministerium für Finanzen noch nicht alle Fragen zu diesem neuen Gesetz beantworten, deshalb wandten wir uns erneut nach Berlin, fragten nach und bekamen jetzt klare Antworten.

FRAGE 1 zur Kassenbonpflicht:
Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22. Dezember 2016 (BGBl I S. 3152) sieht in § 146 Absatz 2 Abgabenordnung (AO) die verpflichtende Belegausgabe vor. 
Besteht diese Pflicht zur Belegausgabe auch bei „offenen Ladenkassen“ in denen KEINE elektronische Aufzeichnung der Vorgänge erfolgt?

ANTWORT Bundesministerium der Finanzen:
Die Belegausgabepflicht nach § 146a Abs. 2 AO gilt nur für elektronische Aufzeichnungssysteme und nicht für offene Ladenkassen.

FRAGE 2 zur Kassennachschau:
Die Kassennachschau soll ab 2018 eingeführt werden.

a.         für welche Betriebe gilt die geplante Kassennachschau?

b.         auch bei „offenen Ladenkassen“?

c.         werden auch für Kleinstunternehmen überprüft?

ANTWORT Bundesministerium der Finanzen:
Zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchungen von Kasseneinnahmen und Kassenausgaben können ab dem 1. Januar 2018 unangekündigte Kassen-Nachschauen durchgeführt werden.

Der Kassen-Nachschau unterliegen sowohl elektronische Aufzeichnungssysteme als auch offene Ladenkassen.
Die Auswahl der zu überprüfenden Betriebe erfolgt nach risikoorientierten Gesichtspunkten.
Die Kassen-Nachschau ist gesetzlich nicht auf bestimmte Branchen oder Betriebsgrößen beschränkt.

INFOS zur Kassennachschau:

Die Kassen Nachschau erfolgt grundsätzlich und nicht angekündigt zu den normalen Geschäfts und Arbeitszeiten.
Die Prüfer brauchen sich nicht zu erkennen geben.
So ist es durchaus denkbar, dass ein Prüfer auf dem Warteplatz sitzt während sich ein Kollege die Haare schneiden lässt.
Die Prüfer können sich auch miteinander unterhalten vor ihrem Schaufenster oder im Sichtbereich der Kasse stehen Die Beobachtung der Kasse und deren Handhabung ist ebenso zulässig wie zum Beispiel auch Testkäufe.

Erst wenn Sie urplötzlich aufgefordert werden die Kasse zu öffnen, muss sich der Prüfer zu erkennen geben und ausweisen.
Geprüft werden nicht nur computergestützte Kassensysteme sondern auch offene Ladenkassen

Juristisch gesehen handelt es sich dabei nicht um eine Außenprüfung im Sinn des Paragraphen 193 AO sondern lediglich um eine sogenannte Nachschau.

VORSICHT:
Werden jedoch Mängel festgestellt kann sofort und auch ohne weitere Prüfungsanordnung sofort zu einer Außenprüfung übergegangen werden.
Ab diesem Zeitraum ist eine Strafminderung durch Selbstanzeige nicht mehr möglich!  

Den Prüfern sind die Aufzeichnungen, Bücher und alle für die Kassenführung relevanten Unterlagen vorzulegen, zweckdienliche Auskünfte sind zu erteilen.
Auf Verlangen sind die Kassenbuchungen auf einem maschinell auswertbaren Datenträger nach den Vorgaben der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.
Auch das Zertifikat und die Systembeschreibungen zum verwendeten Kassensystem sind nach Aufforderung vorzulegen.
(Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen und alle weiteren Anweisungen zur Programmierung).

 

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